Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 133/23 ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR133.23.0 KI-generiert

Insufficiency of evidentiary reasoning for partial drug resale findings in trafficking in significant quantities

Geschäftsnummer 5 StR 133/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, overturning the Berlin Regional Court's sentence and forfeiture order specifically regarding the resale of four kilograms of hashish and the portion of the total aggregate sentence attributable to that specific count, while upholding the conviction for the initial purchase and the resale of one kilogram; the case was remanded to a different chamber for re-examination. The dispute involved a criminal prosecution for trafficking narcotics in significant quantities, where the defendant was convicted on twelve counts and ordered to forfeit €290,080 in proceeds, challenging the appellate court's failure to adequately substantiate the factual findings for the majority of the drug sales in the judgment's reasoning. The decision hinged on the requirement under criminal procedure law that factual findings must be supported by evidentiary reasoning in the judgment to allow for effective appellate review; while the error did not affect the finding of guilt (as the initial purchase of five kilograms alone satisfied the statutory elements for trafficking in significant quantities under § 29a BtMG), the lack of reasoned proof for the specific resale amounts necessitated the partial reversal of the penalty and the corresponding forfeiture of €12,000 under §§ 73, 73c StGB.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO; Insufficiency of evidentiary reasoning for partial drug resale findings in trafficking in significant quantities: b) Das Landgericht hat die Tat als ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gewertet und hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Zudem hat es hinsichtlich des Verkaufserlöses von insgesamt 15.500 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§§ 73, 73c StGB).

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelhandel-Strafmass Beweisanforderungen Verwirkung Wiederverkauf Strafverfolgung Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Dezember 2022 betreffend die Tat 1 der Urteilsgründe im Straf- und im Einziehungsausspruch, soweit die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Betrag von 3.500 Euro übersteigt, mit den Feststellungen zum Weiterverkauf von vier Kilogramm Haschisch sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 290.080 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat die Tat 1 der Urteilsgründe betreffend folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Der Angeklagte kaufte am 8. April 2020 fünf Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 800 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Von den am nächsten Tag angelieferten Betäubungsmitteln verkaufte er ein Kilogramm für 3.500 Euro an den Encrochatnutzer „r. “ und die übrigen vier Kilogramm für mindestens 3.000 Euro pro Kilogramm an unbekannte Dritte.

b) Das Landgericht hat die Tat als ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) gewertet und hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Zudem hat es hinsichtlich des Verkaufserlöses von insgesamt 15.500 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet (§§ 73, 73c StGB).

2. Hinsichtlich des Weiterverkaufs von vier Kilogramm Haschisch für 12.000 Euro hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Feststellungen insoweit in den Urteilsgründen nicht beweiswürdigend unterlegt sind. Das Landgericht hat lediglich zum Ankauf der Betäubungsmittel und zur Weiterveräußerung von einem Kilogramm Haschisch an „r. “ für 3.500 Euro beweiswürdigende Erwägungen angestellt. Im Übrigen fehlt es gänzlich an einer Beweiswürdigung. Der Senat kann mithin nicht überprüfen, ob die Feststellungen zum Weiterverkauf der restlichen vier Kilogramm Haschisch auf einer tragfähigen Grundlage beruhen.

3. Der Schuldspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt, weil bereits der Ankauf von fünf Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von 800 Gramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf den Straftatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 149). Zudem hat der Angeklagte nach den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein Kilogramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 160 Gramm THC verkauft und hieraus einen Erlös von 3.500 Euro erzielt.

Der Rechtsfehler führt aber betreffend die Tat 1 zur Aufhebung des Straf- und des Einziehungsausspruchs in Höhe von 12.000 Euro sowie zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die zugehörigen Feststellungen können mit Ausnahme derjenigen zum Weiterverkauf von vier Kilogramm Haschisch bestehen bleiben, weil sie nicht von dem Rechtsfehler betroffen sind. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den aufrechterhaltenen bisherigen nicht widersprechen.

Cirener

RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaubund kann nicht unterschreiben.RiBGH Köhler ist erkrankt und kann nichtunterschreiben.

Cirener

von Häfen

Werner