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2 StR 614/25 ECLI:DE:BGH:2026:290526B2STR614.25.0 KI-generiert

Dismissal of mandatory defense counsel due to illness and reassignment of voluntary counsel under § 143a StPO

Geschäftsnummer 2 StR 614/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 2nd Criminal Senate granted the motion to release the assigned mandatory defense counsel from his duties due to a long-term medical illness and ordered the appointment of the defendant’s existing voluntary counsel as the new mandatory defense attorney to ensure the proceedings could continue as scheduled. This procedural decision arose from a criminal revision where the Landgericht had previously convicted the defendant of sexual offenses, sentencing him to a total of three years in prison, with the public prosecutor having filed the appeal. The ruling was based on § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO, establishing that the counsel’s documented health condition rendered him unable to attend upcoming hearings indefinitely, thereby failing to guarantee adequate defense, while the simultaneous appointment of the alternative counsel aligned with the defendant’s wishes and procedural necessity.

Legislator-Regeste

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Dismissal of mandatory defense counsel due to illness and reassignment of voluntary counsel under § 143a StPO: Dem Antrag des Pflichtverteidigers auf Entpflichtung war zu entsprechen. Ihre Rechtfertigung findet die beantragte Entscheidung in § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO. Aufgrund der von ihm in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 2026 mit ärztlichem Attest belegten längerfristigen Erkrankung ist er gesundheitlich nicht in der Lage, auf unabsehbare Zeit Gerichtstermine und somit auch den anberaumten Hauptverhandlungstermin vor dem Senat wahrzunehmen. Damit ist eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger nicht mehr gewährleistet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54, 55 Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2020 - 4 Ws 59/20, NStZ 2021, 190 Rn. 7).

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands notwendige Verteidigung Sexualdelikten Pflichten der Staatsanwaltschaft prozessleitende Verfügungen Revision eines Entscheids
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Volltext

Auf Antrag des Pflichtverteidigers wird Rechtsanwalt Dr. G. aus K. entpflichtet und dem Angeklagten stattdessen Rechtsanwalt H. aus K. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Die Revisionshauptverhandlung ist auf den 3. Juni 2026 terminiert.

Dem Antrag des Pflichtverteidigers auf Entpflichtung war zu entsprechen. Ihre Rechtfertigung findet die beantragte Entscheidung in § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO. Aufgrund der von ihm in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 2026 mit ärztlichem Attest belegten längerfristigen Erkrankung ist er gesundheitlich nicht in der Lage, auf unabsehbare Zeit Gerichtstermine und somit auch den anberaumten Hauptverhandlungstermin vor dem Senat wahrzunehmen. Damit ist eine angemessene Verteidigung des Angeklagten durch seinen Pflichtverteidiger nicht mehr gewährleistet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. November 2024 - StB 63/24, NStZ-RR 2025, 54, 55 Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2020 - 4 Ws 59/20, NStZ 2021, 190 Rn. 7).

Zugleich war der bisherige Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. aus K., zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs beizuordnen. Dies entspricht dem Wunsch des Angeklagten.

Zeng