Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 615/25 ECLI:DE:BGH:2026:200526B5STR615.25.0 KI-generiert

Inadmissibility of EncroChat admissibility and evidentiary challenges due to failure to cite underlying judicial decisions and specific witness testimony

Geschäftsnummer 5 StR 615/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the judgment of the Berlin Regional Court and ordering the defendant to bear the legal costs. The dispute centered on criminal proceedings where the defense challenged the admissibility and evidentiary basis of "EncroChat" data, alleging a violation of the principle of oral argumentation under § 261 StPO and an insufficient investigation into the data's acquisition by the trial court. The Court determined that both the admissibility objection and the investigation complaint were inadmissible because the defense failed to cite the specific underlying judicial decisions, European Investigation Orders, and Federal Criminal Police Office memoranda contained in the case file, nor did they demonstrate what specific testimony from officials would have proven alleged jurisdictional misconduct ("Befugnis-Shopping"), rendering the claims unsubstantiated and procedurally defective.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 261 StPO; Inadmissibility of EncroChat admissibility and evidentiary challenges due to failure to cite underlying judicial decisions and specific witness testimony: The dispute centered on criminal proceedings where the defense challenged the admissibility and evidentiary basis of "EncroChat" data, alleging a violation of the principle of oral argumentation under § 261 StPO and an insufficient investigation into the data's acquisition by the trial court. The Court determined that both the admissibility objection and the investigation complaint were inadmissible because the defense failed to cite the specific underlying judicial decisions, European Investigation Orders, and Federal Criminal Police Office memoranda contained in the case file, nor did they demonstrate what specific testimony from officials would have proven alleged jurisdictional misconduct ("Befugnis-Shopping"), rendering the claims unsubstantiated and procedurally defective.

Schlagwörter

KI-generiert
Beweisverfügungen Zeugenaussage Strafanzeige Verfahren vor dem Untersuchungsrichter Ermittlungsakten E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 1. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO wegen der Verwertung der EncroChat-Daten ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässig, weil es am Vortrag der Gerichtsbeschlüsse und der ihnen zugrundeliegenden Anträge der Staatsanwaltschaft aus Frankreich, der Europäischen Ermittlungsanordnungen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main und der zahlreichen Vermerke des Bundeskriminalamts fehlt. Soweit der Verteidiger hierzu ausgeführt hat, er habe diese Urkunden nicht vortragen können, weil sie sich (nur) in der vom Landgericht nicht beigezogenen Akte eines Parallelverfahrens befänden, trifft dies nicht zu. Die Unterlagen sind vielmehr auch Bestandteil der Akten dieses Verfahrens. Soweit gegebenenfalls einzelne Urkunden nicht Bestandteil dieses Verfahrens gewesen sein sollten, hätte es des Vortrags bedurft, was die Verteidigung unternommen hat, um innerhalb der Revisionsbegründungsfrist an diese Unterlagen zu gelangen (st. Rspr.; vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; vom 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06 Rn. 4).

Aus dem gleichen Grund erweist sich auch die Aufklärungsrüge, mit der beanstandet wird, das Landgericht habe die Umstände der Gewinnung der EncroChat-Daten nicht genügend aufgeklärt, als unzulässig. Dies betrifft nicht nur die gerügte unterlassene Aktenbeiziehung und Erhebung von Urkundsbeweisen, sondern auch die unterlassenen Zeugenvernehmungen. Denn in den jeweiligen Anträgen auf Vernehmung von BKA-Beamten und einer Richterin werden Urkunden in Bezug genommen, die die Revision nicht vorträgt. Zudem fehlt es an einem nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum das Landgericht die Zeugen hätte vernehmen sollen. Denn aus den in den Anträgen vorgetragenen Sachverhalten ergeben sich die vermeintlichen bewussten Rechtsverletzungen nicht. Es ist damit nicht schlüssig vorgetragen, warum die Zeugen Umstände bekunden sollten, aus denen sich das von der Verteidigung behauptete „Befugnis-Shopping“ möglicherweise ergeben könnte. Es bleibt mithin unklar, was die Strafkammer zu der Beweiserhebung hätte drängen sollen, was wiederum die Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge begründet.

Cirener

Gericke

Mosbacher

Resch

von Häfen