Limitation of prosecution scope due to ambiguous classification of ketamine under New Psychoactive Substances Act versus Pharmaceuticals Act.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Bundesgerichtshof (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the appeals of defendants K. and W. as unfounded, while restricting the prosecution against defendant P. to offenses under the Narcotics Act, Consumer Cannabis Act, and Pharmaceuticals Act, effectively removing the corresponding conviction for commercial dealing in new psychoactive substances from P.'s judgment without altering the overall prison sentences. The case involved convictions for offenses related to the distribution of ketamine and other substances, with the core legal dispute centering on the statutory classification of ketamine—whether it falls under the New Psychoactive Substances Act (NpSG) or the Pharmaceuticals Act (AMG). For defendant P., the ambiguity in this classification necessitated a procedural limitation under § 154a Abs. 2 StPO, rendering the NpSG conviction moot; however, for defendants K. and W., the NpSG convictions were upheld because their offenses included additional substances clearly regulated by the NpSG, and any differing legal characterization of the ketamine trade did not affect their sentencing ranges.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 154a Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB; Limitation of prosecution scope due to ambiguous classification of ketamine under New Psychoactive Substances Act versus Pharmaceuticals Act: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und dem Arzneimittelgesetz zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten (K. ), vier Jahren (P. ) und drei Jahren und sechs Monaten (W. ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten K. und W. bleiben ohne Erfolg, während die Revision des Angeklagten P. zu einer geringfügigen Anpassung des Schuldspruchs führt (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).
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KI-generiertVolltext
1. Die Revisionen der Angeklagten K. und W. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 19. November 2025 werden als unbegründet verworfen.
2. Betreffend den Angeklagten P. wird die Strafverfolgung auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz beschränkt. Seine Revision gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bei ihm der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen entfällt.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und dem Arzneimittelgesetz zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten (K. ), vier Jahren (P. ) und drei Jahren und sechs Monaten (W. ) verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revisionen der Angeklagten K. und W. bleiben ohne Erfolg, während die Revision des Angeklagten P. zu einer geringfügigen Anpassung des Schuldspruchs führt (vgl. Antragsschriften des Generalbundesanwalts).
1. Der Senat hat bei dem Angeklagten P. aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz beschränkt. Damit entfällt der tateinheitliche Schuldspruch des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit neuen psychoaktiven Stoffen gegen diesen Angeklagten. Denn insoweit ist unklar geblieben, ob das Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder dem Arzneimittelgesetz (AMG) unterfällt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2025 - 5 StR 134/24; vom 10. März 2026 - 5 StR 27/26). Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, lässt die Beschränkung angesichts der Tatvorwürfe im Übrigen den Strafausspruch unberührt, zumal die Strafe weiterhin dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) und der Umgang des Angeklagten mit Ketamin selbst bei Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt bliebe.
2. Bei den beiden anderen Angeklagten hat der Schuldspruch nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz Bestand, da insoweit nicht nur der Handel mit Ketamin, sondern auch mit einem weiteren, dem NpSG unterfallenden Stoff festgestellt ist. Den Schuldumfang und damit den Strafausspruch berührt eine etwa abweichende rechtliche Einordnung des Handeltreibens mit Ketamin vorliegend nicht.
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen