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5 StR 186/23 ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR186.23.0 KI-generiert

Relevance of prior psychiatric placement terminated for proportionality to the proportionality assessment of a renewed § 63 StGB order

Geschäftsnummer 5 StR 186/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the Landgericht Berlin's judgment and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned the proportionality of the renewed order of placement in a psychiatric hospital under § 63 StGB, with the defendant arguing that a prior placement ordered in 2001 and later declared terminated in 2019 for reasons of proportionality should preclude or influence the current measure. The court held that the duration of the prior, now terminated, placement is fundamentally irrelevant to the proportionality assessment of the new measure; instead, the decision hinges exclusively on the significance of the new triggering offenses, the anticipated nature of future crimes, and the perpetrator's current degree of dangerousness, distinguishing this standard from the increasing weight of liberty interests that applies when terminating long-standing placements under § 67d Abs. 6 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB; Relevance of prior psychiatric placement terminated for proportionality to the proportionality assessment of a renewed § 63 StGB order: RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaubund kann nicht unterschreiben.RiBGH Köhler ist krank und kann nichtunterschreiben.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit Beschwerdelegitimation Feststellung der Bedeutung begründeter Entscheid psychiatrische Unterbringung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits von 2001 an nach § 63 StGB untergebracht war, bis die Maßregel 2019 aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt erklärt wurde, grundsätzlich keine unmittelbare Bedeutung für die Voraussetzungen der Unterbringung im gegenständlichen Verfahren zu. Die Verhältnismäßigkeit der erneuten Anordnung der Maßregel bestimmt sich vielmehr nach der Bedeutung der jetzigen Anlasstaten sowie derjenigen der zu erwartenden Taten und dem von dem Täter ausgehenden Grad der Gefährlichkeit. Denn während bei der Erledigungserklärung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB der Freiheitsanspruch des Untergebrachten bei langandauernden Unterbringungen zunehmendes Gewicht erhält, ist dieser Aspekt für die Verhältnismäßigkeit der erneuten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen neuer Anlasstaten nicht von Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 255/15 Rn. 22).

Cirener

RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaubund kann nicht unterschreiben.RiBGH Köhler ist krank und kann nichtunterschreiben.

Cirener

von Häfen

Werner