Absorption of drug possession into armed trafficking charges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (5th Criminal Senate) dismissed the appeals of both defendants, upholding the Lower Regional Court Leipzig’s convictions and sentences, except for a minor technical correction to the second defendant’s conviction which resulted in the dismissal of a concurrent charge of possession. The case involved two defendants charged with armed drug trafficking in concurrence with cannabis trafficking after they jointly stored approximately 235g of methamphetamine, 5g of levomethamphetamine, and 820g of marijuana in a safehouse, while maintaining large quantities of methamphetamine and cash in a separate location along with various weapons including a baseball bat, telescopic baton, and electric shockers. The Court ruled that the separate conviction for possession of narcotics found in the second defendant’s apartment was legally erroneous because possession serves the purpose of profit-making resale and is therefore subsumed under the primary charge of trafficking, rendering the additional possession count redundant under established case law; the sentencing was unaffected by this change in the verdict. The decisive legal basis relies on § 29(1) Sentence 1 No. 3 of the Narcotics Act (BtMG), applying the doctrine that possession is not independently punishable when it is part of a broader act of trafficking for profit.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; Absorption of drug possession into armed trafficking charges: The case involved two defendants charged with armed drug trafficking in concurrence with cannabis trafficking after they jointly stored approximately 235g of methamphetamine, 5g of levomethamphetamine, and 820g of marijuana in a safehouse, while maintaining large quantities of methamphetamine and cash in a separate location along with various weapons including a baseball bat, telescopic baton, and electric shockers. The Court ruled that the separate conviction for possession of narcotics found in the second defendant’s apartment was legally erroneous because possession serves the purpose of profit-making resale and is therefore subsumed under the primary charge of trafficking, rendering the additional possession count redundant under established case law; the sentencing was unaffected by this change in the verdict. The decisive legal basis relies on § 29(1) Sentence 1 No. 3 of the Narcotics Act (BtMG), applying the doctrine that possession is not independently punishable when it is part of a broader act of trafficking for profit.
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KI-generiertProcedural basis cited in the dispositive to dismiss the appeals as unfounded.
Legal basis cited in the dispositive to impose the costs of the legal remedy on the defendants.
Volltext
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. November 2025 werden verworfen, diejenige des Angeklagten D. K. mit der Maßgabe, dass er wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis verurteilt ist; die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, den Angeklagten D. K. zudem des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und sie zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten (Angeklagter M. K. ) und drei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter D. K. ) verurteilt. Die Revision des Angeklagten D. K. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg und ist im Übrigen, wie auch die Revision des Angeklagten M. K. , unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der den Angeklagten D. K. betreffende Schuldspruch bedarf der Änderung.
a) Nach den getroffenen Feststellungen hatten die Angeklagten beschlossen, mit Betäubungsmitteln und Cannabis Handel zu treiben, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen. Im bewussten und gewollten Zusammenwirken bewahrten sie zu diesem Zweck Anfang Februar 2025 in einer von ihnen als Bunker genutzten Wohnung insgesamt etwa 235 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von 165,5 g Methamphetaminbase und annähernd 5 g Levomethamphetaminbase, mehr als 17,5 kg Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von über 12 kg Methamphetaminbase und mehr als 820 g Marihuana mit einer Wirkstoffmasse von über 47 g THC auf.
Am selben Tag befanden sich in einem vom Angeklagten M. K. genutzten Zimmer einer anderen Wohnung neben 41.700 Euro Bargeld aus vorangegangenen Drogengeschäften mehr als 65 g eines Methamphetamin-Levomethamphetamin-Gemischs mit einer Wirkstoffmasse von reichlich 42 g Methamphetaminbase und 5 g Levomethamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Baseballschläger, ein Teleskopschlagstock, zwei Elektroschocker und ein Laserpointer.
In einer vom Angeklagten D. K. genutzten Wohnung wurden am selben Tag zum gewinnbringenden Verkauf weitere 0,31 g Kokain (0,15 g Kokainhydrochlorid) und 6,55 g Methamphetamin (4,8 g Methamphetaminbase) sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz der Betäubungsmittel ein Reizstoffsprühgerät aufbewahrt, und in dem vor der Wohnung parkenden Pkw weitere 8,32 g Methamphetamin mit einer Wirkstoffmasse von 6,07 g Methamphetaminbase sowie zugriffs- und einsatzbereit zum Schutz des Betäubungsmittels ein Tierabwehrspray.
b) Die Annahme des tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) in Bezug auf die in der Wohnung des Ange-klagten D. K. zum Zweck des gewinnbringenden Verkaufs verwahrten Betäubungsmittel, deren Gesamtwirkstoffgehalt unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge lag (zur Berechnung beim Zusammentreffen verschiedener Betäubungsmittel vgl. Patzak/Fabricius/Patzak, BtMG, 11. Aufl., § 29a Rn. 106), erweist sich als rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel waren nach der Wertung des Landgerichts, so wie alle anderen festgestellten Drogenvorräte, Teil des (bewaffneten) Handeltreibens der Angeklagten. Dient aber der Besitz an Betäubungsmitteln dem Zweck der gewinnbringenden Weiterveräußerung, tritt die Strafbarkeit wegen Besitzes hinter das täterschaftlich begangene Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurück (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 5 StR 269/19, NStZ 2020, 24; vom 12. September 2017 - 4 StR 298/17 Rn. 6; vom 14. Februar 2017 - 4 StR 580/16 Rn. 4).
c) Die Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes entfällt; der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Der Strafausspruch wird, da sich der Schuldumfang hierdurch nicht verringert, durch die Schuldspruchänderung nicht berührt.
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten keine sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten D. K. lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
von Häfen