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5 StR 42/26 ECLI:DE:BGH:2026:050526B5STR42.26.0 KI-generiert

Omission of reasoning on § 64 StGB addiction treatment order in drug trafficking conviction

Geschäftsnummer 5 StR 42/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof partially granted the defendant’s appeal, overturning the Landgericht Zwickau’s judgment solely to the extent that it failed to order confinement in a rehabilitation facility under § 64 StGB, while upholding the remaining sentences for drug trafficking and related offenses; the case was remanded to a different chamber of the Landgericht for renewed deliberation on the missing legal assessment. The dispute centered on whether the first-instance court had legally erred by omitting any analysis regarding the necessity of a therapeutic measure for a defendant convicted of multiple counts of drug dealing in significant quantities, who had a documented history of cannabis and crystal consumption since childhood and committed crimes primarily to finance his own addiction. The decisive legal basis was the requirement under § 64 StGB that courts must explicitly discuss and justify their decision on alternative confinement measures when the established facts indicate a criminogenic substance use disorder, rather than ignoring the issue entirely.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Omission of reasoning on § 64 StGB addiction treatment order in drug trafficking conviction: Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Betäubungsmittelabhängigkeit fehlende Akten zusammenhängende Straftaten Eingliederungsstätte Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 20. November 2025 aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen zahlreicher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Während die Nachprüfung des Urteils im Schuld-, Straf- und Einziehungsausspruch keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben hat, begegnet die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der 35 Jahre alte Angeklagte seit seinem 12. Lebensjahr Cannabis, seit seinem 14. Lebensjahr zudem Crystal. Seit 2023 war er arbeitslos, seit 2024 verbüßte er eine Haftstrafe wegen einschlägiger Drogendelikte. Seinen kriminogen wirkenden Suchtmittelgebrauch wolle er ernsthaft bekämpfen und nahm deshalb in Haft an Suchtberatungsgesprächen teil. Die abgeurteilten Straftaten beging er auch zur Finanzierung seines eigenen Drogenkonsums. Dennoch hat das Landgericht sich nicht zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Einziehungsanstalt verhalten. Angesichts der von ihm festgestellten Umstände kommt eine solche indes in Betracht, weshalb das Landgericht die Frage in den Urteilsgründen hätte erörtern müssen.

Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

von Häfen