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2 StR 413/22 ECLI:DE:BGH:2023:230523B2STR413.22.2 KI-generiert

Joint plaintiff’s revision for unchallenged convictions inadmissible without specifying an offensive charge under § 400 Abs. 1 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 413/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the appeal filed by the joint plaintiff, ordering them to bear the costs of the proceedings and the necessary expenses incurred by the four defendants. This decision rendered the judgment of the Cologne Regional Court final, which had convicted the four defendants of dangerous bodily harm in legal concurrence with deprivation of liberty, imposing custodial sentences ranging from four to four and six years. The joint plaintiff challenged this conviction via a factual appeal based on an alleged violation of substantive law; however, the BGH determined the appeal was inadmissible because the joint plaintiff failed to specify a permissible objective for the appeal, such as a request for a conviction for an offense that would have justified their standing as a joint plaintiff, within the statutory briefing period. The decisive legal basis was § 400 Abs. 1 StPO, which restricts a joint plaintiff's right to appeal to preventing specific legal consequences or obtaining a conviction for an offense that entitles them to join the proceedings, requiring a precise statement of such a goal to be admissible.

Legislator-Regeste

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§ 400 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 StPO; Joint plaintiff’s revision for unchallenged convictions inadmissible without specifying an offensive charge under § 400 Abs. 1 StPO: Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

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strafrechtliches Revisionsverfahren Beschwerdelegitimation Körperverletzung Auslegung von Urteilen E-Justice gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 606/19
April 2020 – 3 StR 606/19 Rn.
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Volltext

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 2022 wird verworfen. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die vier Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen von vier Jahren bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sein Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 606/19 Rn. 3 mwN). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat keinen konkreten Antrag gestellt und lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die durch die Revision verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

Franke

RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit,RiBGH Meyberg wegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert.

Franke

Grube

Lutz