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VIII ZR 127/17 ECLI:DE:BGH:2023:130623BVIIIZR127.17.0 KI-generiert

Recusal motions and hearing complaint inadmissible for repeating previously decided arguments or challenging unfavorable legal reasoning

Geschäftsnummer VIII ZR 127/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff's renewed motions for recusal against five judges as inadmissible and dismissed his constitutional complaint for lack of an opportunity to be heard, awarding costs to the defendant. The dispute involved repeated procedural challenges, including allegations of biased panel composition and claims that the court disregarded arguments regarding erroneous participation principles since 2017, within the context of civil litigation where the plaintiff previously sought recusal in 2018. The court held that the recusal motions were manifestly inadmissible because they merely repeated previously decided arguments or relied on legally insufficient grounds that did not require substantive review, thereby permitting the involved judges to participate in the decision; regarding the complaint for lack of hearing, the court determined that adopting an unfavorable legal position does not violate the right to be heard, as the plaintiff's submissions had been previously considered and deemed immaterial.

Legislator-Regeste

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Recusal motions and hearing complaint inadmissible for repeating previously decided arguments or challenging unfavorable legal reasoning: c) Gleiches gilt für die erstmaligen Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensüberprüfung Zivilurteil materielle Begründung E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 153, 72
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn.
BVerfGE 159, 147
Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BVerfGE 159, 147 Rn.
BVerfGE 11, 1
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 11, 1, 3; 153, 72 Rn.
VIII ZB 80/18
September 2019 - VIII ZB 80/18 und VIII ZB 82/18, juris Rn.
VIII ZB 82/18
September 2019 - VIII ZB 80/18 und VIII ZB 82/18, juris Rn.
BVerfGE 64, 1
BVerfGE 64, 1, 12; BGH, Beschlüsse vom 9.
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Volltext

1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 30. Mai 2023 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, die Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und Dr. Schmidt, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt werden als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Die (erneuten) Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger und die Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und Dr. Schmidt vom 30. Mai 2023 sowie die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt sind - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - als unzulässig zu verwerfen.

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag wiederholt (BGH, Beschluss vom 24. März 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 4). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BVerfGE 159, 147 Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 11, 1, 3; 153, 72 Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18, juris Rn. 2; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - VIII ZB 80/18 und VIII ZB 82/18, juris Rn. 11 mwN).

b) So liegt der Fall hier. Das erneute Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger und die Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und Dr. Schmidt erschöpft sich in der Sache in der Wiederholung von Vorbringen, das der Senat mit seinen Beschlüssen vom 17. Juli 2018, 28. August 2018, 4. September 2018 und 9. Oktober 2018 (VIII ZR 127/17, juris) in dieser Sache bereits mehrfach gewürdigt und beschieden hat. Dies betrifft insbesondere auch die von dem Kläger bereits im Jahr 2018 angebrachten Ablehnungsgesuche, welche er auf die nach seiner Auffassung willkürliche und manipulierte Senatsbesetzung gestützt hat.

c) Gleiches gilt für die erstmaligen Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Matussek und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt.

Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrunds gleich (Senatsbeschluss vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN).

Objektive Gründe, die hiernach geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Klägers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind mit der Eingabe vom 30. Mai 2023 weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Vielmehr zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe in der Sache darauf ab, dass er die vom Senat in diesem Verfahren zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält (vgl. hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 6; vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 4. September 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4).

2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2023 ist jedenfalls unbegründet.

Der Senat hat das vom Kläger als übergangen gerügte Vorbringen jeweils geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere hat der Kläger bereits mit seiner Eingabe vom 7. August 2018 die aus seiner Sicht fehlerhaften Mitwirkungsgrundsätze des Senats ab dem 15. Mai 2017 gerügt. Dieses - auch in der Folge noch mehrfach in weiteren Eingaben angebrachte - Vorbringen wurde in den nachfolgenden Beschlüssen vom 28. August 2018, 4. September 2018, 9. Oktober 2018 und 14. November 2018 berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Der Umstand, dass der Senat eine dem Kläger nicht genehme Rechtsposition eingenommen hat, stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BGH, Beschlüsse vom 9. März 2016 - IV ZR 266/14, juris Rn. 1; vom 4. Oktober 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 3; vom 14. Juli 2022 - III ZR 95/21, juris Rn. 2).

3. Hinsichtlich sämtlicher weiterer wiederholter Anträge in der Eingabe des Klägers vom 30. Mai 2023, wie etwa Gegenvorstellung und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wird auf den Beschluss vom 25. April 2023 verwiesen.

4. Der Kläger wird erneut darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann (siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 5).

Dr. Bünger

Kosziol

Dr. Schmidt

Dr. Matussek

Dr. Reichelt