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2 StR 170/18 ECLI:DE:BGH:2018:050618B2STR170.18.1 KI-generiert

Exclusion of concurrent attempted rape conviction under § 177 Abs. 6 StGB when acts constitute completed sexual coercion under § 177 Abs. 5 StGB

Geschäftsnummer 2 StR 170/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, modifying the guilty verdict to remove a concurrent conviction for attempted rape (§ 177 Abs. 6 StGB) while affirming the sentence of six years' imprisonment for completed sexual coercion, attempted sexual coercion, and attempted aggravated sexual coercion under § 177 Abs. 5 StGB. The defendant challenged the Landgericht Darmstadt's conviction, arguing that the lower court erroneously prosecuted attempted rape as a separate offense within the same act of completed sexual coercion. The BGH held that no legal room remains for a concurrent conviction for attempted rape under § 177 Abs. 6 StGB when the acts constitute completed sexual coercion under § 177 Abs. 5 StGB, a classification that remains a sentencing guideline rather than a standalone qualifying offense under current law. The court ruled that the initial lower sentencing framework, based on the repealed "mild" sentencing option for attempted rape, was actually more favorable to the defendant than the correct framework for § 177 Abs. 5 StGB, and that the error in recognizing the concurrent attempt did not justify altering the final sentence, resulting in the defendant bearing the costs of the appeal.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 177 Abs. 5 StGB, § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB, § 265 StPO, § 49 Abs. 1 StGB; Exclusion of concurrent attempted rape conviction under § 177 Abs. 6 StGB when acts constitute completed sexual coercion under § 177 Abs. 5 StGB: 6 StGB) while affirming the sentence of six years' imprisonment for completed sexual coercion, attempted sexual coercion, and attempted aggravated sexual coercion under § 177 Abs. 5 StGB. The defendant challenged the Landgericht Darmstadt's conviction, arguing that the lower court erroneously prosecuted attempted rape as a separate offense within the same act of completed sexual coercion. The BGH held that no legal room remains for a concurrent conviction for attempted rape under § 177 Abs. 6 StGB when the acts constitute completed sexual coercion under § 177 Abs. 5 StGB, a classification that remains a sentencing guideline rather than a standalone qualifying offense under current law. The court ruled that the initial lower sentencing framework, based on the repealed "mild" sentencing option for attempted rape, was actually more favorable to the defendant than the correct framework for § 177 Abs. 5 StGB, and that the error in recognizing the concurrent attempt did not justify altering the final sentence, resulting in the defendant bearing the costs of the appeal.

Schlagwörter

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versuchte sexuelle Nötigung Strafzumessung vollendeter Versuch qualifizierte Vergewaltigung Sexualdelikte an Kindern Mittäterschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 204/98 3 StR 185/00 3 StR 425/02
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO

Basis for the cost decision, requiring the appellant to bear the costs of the legal remedy and necessary expenses of the auxiliary plaintiffs.

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Volltext

Annahme des Qualifikationstatbestands der sexuellen Nötigung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Dezember 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, der versuchten sexuellen Nötigung, der versuchten schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie der versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung, sowie wegen versuchter sexueller Nötigung, versuchter schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruches. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Der Schuldspruch im Fall II.3. der Urteilsgründe hält materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte am 7. Januar 2017 mit der Zeugin A. gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr vollziehen. Es gelang ihm, die Geschädigte unter Gewaltanwendung zu Boden zu drücken, sich auf ihren Bauch zu setzen, ihr unterhalb der Bekleidung an den Brustansatz zu fassen und seine Zunge in ihren Mund zu schieben. Aufgrund eines heftigen Bisses der Zeugin auf die Zunge des Angeklagten und der damit für diesen verbundenen Schmerzen erachtete der Angeklagte sein Vorhaben als endgültig gescheitert und gab dieses auf.

Neben dem - durch das Landgericht zutreffend angenommenen - Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB war für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Versuchs des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 1998 - 3 StR 204/98, NStZ 1998, 510 f.; vom 12. Oktober 2000 - 3 StR 185/00, juris). Dies gilt auch nach der Neufassung der Norm durch Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, S. 2460), nach der die „Vergewaltigung“ weiterhin als Strafzumessungsregel ausgestaltet ist (BT-Drucks. 18/9097, S. 28; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 129). Der Senat ändert den Schuldspruch selbst entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht hätte anders als geschehen verteidigen können.

3. Der Strafausspruch hat trotz des durch das Landgericht unzutreffend angewandten Strafrahmens Bestand. Denn die Strafrahmenwahl erweist sich im Ergebnis für den Angeklagten als nicht nachteilig. Die Strafkammer hat zwar ihrer Strafzumessung rechtsfehlerhaft den nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 StGB zugrunde gelegt. Denn sie hat bei der Strafrahmenwahl außer Acht gelassen, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht bereits von dem versuchten erzwungenen Beischlaf ausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 425/02, NStZ 2003, 602). Jedoch ist der durch das Landgericht herangezogene Strafrahmen für den Angeklagten günstiger als der zutreffend anzuwendende Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB. Nach den konkreten Zumessungserwägungen der Strafkammer kommt die Annahme eines minder schweren Falles nicht in Betracht.

Soweit das Landgericht bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe die rechtsfehlerhaft angenommene Tateinheit von versuchter Vergewaltigung und vollendeter sexueller Nötigung strafschärfend berücksichtigt hat, schließt der Senat aus, dass das Urteil hierauf beruht. Denn in der Sache zielt diese Überlegung darauf, die gegenüber der sexuellen Nötigung weitergehenden, auf den erzwungenen Beischlaf gerichteten Tathandlungen zu erfassen, was auch bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu Ungunsten des Angeklagten Berücksichtigung finden durfte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Schäfer

Appl

Eschelbach

Bartel

Wimmer