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5 StR 137/26 ECLI:DE:BGH:2026:050526B5STR137.26.0 KI-generiert

Import smuggling: basis for perpetrator liability based on decisive influence on border crossing versus successive joint perpetration

Geschäftsnummer 5 StR 137/26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Fifth Criminal Senate of the Federal Court of Justice dismissed the defendants' appeals as unfounded, upholding the conviction of the Landgericht Kiel from November 13, 2025, and ordering each appellant to bear the costs of their legal remedy. The case involved a challenge to a conviction for smuggling, specifically regarding the legal classification of the defendants' role in the import process. The court determined that liability for active importation was established by the defendant's decisive influence on the border crossing itself, rather than through the lower court's cited theory of "successive joint perpetration," thereby affirming the original judgment without finding any legal error to the defendant's detriment.

Legislator-Regeste

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Import smuggling: basis for perpetrator liability based on decisive influence on border crossing versus successive joint perpetration: Die täterschaftliche Einfuhr ergibt sich für den Angeklagten A. A. bereits aus seiner maßgeblichen Mitwirkung bei dem Grenzübertritt, mithin seinem bestimmenden Einfluss auf den Einfuhrvorgang selbst, nicht hingegen aus der vom Landgericht angenommenen „sukzessiven Mittäterschaft“ (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 5 StR 537/25).

Schlagwörter

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Rechtstheorie Haftungsbegründung Schlepperei Distanzdelikt Mittäterschaft Zollzahlungspflicht

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 13. November 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die täterschaftliche Einfuhr ergibt sich für den Angeklagten A. A. bereits aus seiner maßgeblichen Mitwirkung bei dem Grenzübertritt, mithin seinem bestimmenden Einfluss auf den Einfuhrvorgang selbst, nicht hingegen aus der vom Landgericht angenommenen „sukzessiven Mittäterschaft“ (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 - 5 StR 537/25).

Cirener

Mosbacher

Köhler

von Häfen

Werner