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LwZR 1/25 ECLI:DE:BGH:2025:161225BLWZR1.25.0 KI-generiert

Calculating the subject matter value for a long-term lease dispute based on annual rent rather than total contract value

Geschäftsnummer LwZR 1/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (Senate for Agricultural Matters) amended its own prior ruling to reduce the subject matter value of the appeal proceedings to €5,612, thereby ruling in favor of the plaintiff's objection to the previously assigned higher value. The dispute concerned a plaintiff's complaint against the rejection of leave to appeal on points of law, stemming from a core civil conflict over the defendant's obligation to conclude a 30-year lease agreement. Applying § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG, the court determined that for long-term lease agreements, the subject matter value is calculated based on the annual rent rather than the total contract value, while leaving the appellate court's separately assessed dispute value unchanged as no ex officio amendment under § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG was deemed necessary.

Legislator-Regeste

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§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG; Calculating the subject matter value for a long-term lease dispute based on annual rent rather than total contract value: 1. Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2025 - V ZR 229/24, juris Rn. 1; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - LwZR 4/22, juris Rn. 3), und auch im Übrigen zulässig.

Schlagwörter

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landwirtschaftliche Pacht Streitwert Mietzinsfestlegung Kontrahierungspflicht Mietdauer Bodenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG
Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl.
§ 41 Abs. 1 Satz 1 GKG
Für die Berechnung des Gegenstandwerts ist daher nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG die einjährige Pacht maßgebend.
§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG
Für eine Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht der Senat weiterhin keinen Anlass, zumal diese nicht erfolgen muss („kann“).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 20. November 2025 dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens 5.612 € beträgt.

[GRUENDE]

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. November 2025 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 67.344 € festgesetzt. Mit ihrer Gegenvorstellung wendet sich die Klägerin gegen die Wertfestsetzung.

II. 1. Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung des Senats ist statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2025 - V ZR 229/24, juris Rn. 1; Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2024 - LwZR 4/22, juris Rn. 3), und auch im Übrigen zulässig.

2. Die Gegenvorstellung hat auch in der Sache Erfolg. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Pachtvertrages mit einer Laufzeit von 30 Jahren. Für die Berechnung des Gegenstandwerts ist daher nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG die einjährige Pacht maßgebend. Somit ist der Gegenstandswert auf 5.612 € festzusetzen; auf diesen Betrag beläuft sich die Jahrespacht aus den in dem Beschluss vom 20. November 2025 genannten Gründen.

3. Für eine Änderung des Streitwerts für die Berufungsinstanz von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht der Senat weiterhin keinen Anlass, zumal diese nicht erfolgen muss („kann“).

Brückner

Göbel

Hamdorf