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4 StR 12/20 ECLI:DE:BGH:2020:060520B4STR12.20.0 KI-generiert

Involuntary psychiatric commitment: insufficient differentiation between capacity to understand and capacity to act, and incomplete dangerousness prognosis

Geschäftsnummer 4 StR 12/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the defendant's appeal, vacating the Lower District Court of Dortmund's decision to order involuntary psychiatric commitment while retaining the findings regarding the underlying criminal acts, and remanding the case to a different panel of the Lower District Court for new proceedings. The dispute arose from a security procedure where the prosecution sought commitment under § 63 StGB for offenses including bodily injury and resistance against police officers, committed by a defendant diagnosed with schizoaffective psychosis; the defendant challenged the procedural validity and the substantive legal reasoning behind the commitment order. The BGH found the lower court's judgment legally deficient for two primary reasons: first, it failed to clearly distinguish between a total lack of capacity to understand right from wrong (*Einsichtsfähigkeit*) and a total lack of capacity to act according to that understanding (*Steuerungsfähigkeit*), creating ambiguity in the mental state assessment; second, the dangerousness prognosis was incomplete as it failed to adequately weigh the defendant's long period of criminal freedom and the phasic nature of his illness, which are favorable prognostic factors. Consequently, the commitment order was overturned due to these gaps in factual and legal reasoning, while the objective findings of the criminal acts were left intact.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 414 Abs. 2 StPO, § 414 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 63 StGB; Involuntary psychiatric commitment: insufficient differentiation between capacity to understand and capacity to act, and incomplete dangerousness prognosis: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das nach antragsgemäßer Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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psychische Erkrankung Gefährlichkeitsprognose Handlungsfähigkeit Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt widersprüchliche psychiatrische Gutachten begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Schuldfähigkeitsprüfung hinsichtlich Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; Gefährlichkeitsprognose bei längerer Straffreiheit

[TENOR]

1. Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Juli 2019 gewährt.

2. Auf die Revision des Beschuldigten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; jedoch bleiben die objektiven Feststellungen zu den Anlasstaten aufrechterhalten.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das nach antragsgemäßer Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision zulässige Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die von der Revision erhobene Beanstandung, die dem Sicherungsverfahren zugrundeliegenden Antragsschriften genügten den Anforderungen des § 414 Abs. 2 StPO nicht, weil die von der Staatsanwaltschaft erstrebte Maßregel darin entgegen § 414 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht bezeichnet werde, geht fehl; den Antragsschriften ist hinreichend klar zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus erstrebt.

2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung überwiegend nicht stand.

a) Die Feststellungen und Wertungen zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es fehlt an tatsachenfundierten und widerspruchsfreien Darlegungen, in welcher Weise sich das festgestellte Krankheitsbild der schizoaffektiven Psychose auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in den konkreten Tatsituationen und damit auf seine Einsichts- oder seine Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 30. März 2017 - 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165, 166).

aa) Im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwischen der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und der Aufhebung der Steuerungsfähigkeit zu differenzieren; die Frage der Steuerungsfähigkeit ist erst zu prüfen, wenn der Täter in der Lage ist, das Unrecht seines Tuns einzusehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 1 StR 25/20; vom 30. Januar 2019 - 4 StR 365/18; vom 8. Mai 2018 - 2 StR 72/18; vom 21. November 2017 - 2 StR 375/17). Nur in Ausnahmefällen ist in Betracht zu ziehen, dass krankheitsbedingt neben der Einsichtsfähigkeit auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2006 - 2 StR 394/05, NStZ-RR 2006, 167, 168). Bleibt nach den Urteilsgründen zweifelhaft, welche Alternative das Tatgericht annehmen wollte, gefährdet dies den Bestand des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 521/16, NStZ-RR 2017, 201, 202).

bb) So liegt es hier. Den Urteilsgründen ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob das Landgericht von fehlender Einsichtsfähigkeit oder von fehlender Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten ausgeht. Während das Urteil an mehreren Stellen festhält, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten bei Begehung der beiden Anlasstaten - dem im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung erfolgten körperlichen Übergriff auf die Zeugin S. , den anschließenden Delikten zum Nachteil der herbeigerufenen Polizeibeamten (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und Bedrohung) sowie den weiteren Widerstandshandlungen gegenüber den im Fall II.2. der Urteilsgründe herbeigerufenen Polizeibeamten - aufgrund einer schizoaffektiven Psychose aufgehoben war, ist an anderer Stelle ausgeführt, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten krankheitsbedingt aufgehoben war. Auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. sind einerseits dahin wiedergegeben, dass das schizoaffektive Krankheitsbild die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten so beeinträchtigt habe, dass dieser nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seiner Taten zu erkennen; andererseits wird ausgeführt, dass der Beschuldigte sich nach Auffassung des Sachverständigen aufgrund „krankhafter Wahnideen in Form von verfolgungswahnbedingten Vorstellungen“ jeweils in einen Erregungszustand hineingesteigert habe, der zum Verlust der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Schließlich ist auch im Rahmen der Darlegungen zu den Anordnungsvoraussetzungen des § 63 StGB an einer Stelle ausgeführt, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sicher aufgehoben gewesen sei, und an anderer Stelle festgehalten, dass die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der beiden Anlassdelikte sicher aufgehoben gewesen sei, ohne dass diese jedenfalls nicht ohne Weiteres miteinander in Einklang stehenden Wertungen erläutert würden. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht die konkreten Auswirkungen des Krankheitsbilds auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in den jeweiligen Tatsituationen nicht - wie von Rechts wegen geboten ‒ hinreichend konkret festgestellt und bewertet hat.

b) Auch die Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose begegnen durchgreifenden Bedenken; sie sind lückenhaft.

Die Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142). Hieran fehlt es. Das Landgericht hat sich mit der prädeliktischen Persönlichkeitsentwicklung und der Krankheitsgeschichte des 52 Jahre alten Beschuldigten nicht auseinandergesetzt. Es hat nicht erkennbar berücksichtigt, dass der spätestens seit 2007 an einer schizoaffektiven Psychose leidende Beschuldigte bisher nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei unklar bleibt, ob die im Jahr 2014 erfolgte Verurteilung zu Geldstrafe eine Tat betrifft, die auf dem festgestellten Krankheitsbild beruht. Die länger währende Straffreiheit wäre jedenfalls dann als ein prognosegünstiger Umstand anzusehen, wenn der Beschuldigte in den vergangenen Jahren in vergleichbaren Lebensverhältnissen wie im Zeitpunkt der beiden Anlasstaten gelebt hätte. Die insoweit zum Vorleben des Beschuldigten getroffenen, lückenhaften Feststellungen, wonach der Beschuldigte sich in den vergangenen Jahren mehrfach wegen bestehender Wahnideen in psychiatrischen Kliniken befunden haben soll, schließen dies jedenfalls nicht aus. Darüber hinaus wäre das Landgericht gehalten gewesen, näher auf die Schwere und den bisherigen Verlauf der angenommenen schizoaffektiven Störung einzugehen. Derartige Erkrankungen verlaufen regelmäßig phasenhaft, wobei es zu Zeiträumen einer vollständigen Remission der Krankheitssymptome kommen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 143). Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, mit welcher Häufigkeit es in der Vergangenheit bei dem Beschuldigten zu Krankheitsphasen gekommen ist und welche prognoserelevanten Schlüsse hieraus zu ziehen sind.

3. Diese Erörterungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Geschehen der Anlasstaten können bestehen bleiben. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen - neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass die schriftlichen Urteilsgründe sorgfältig abzufassen sind; die erhebliche Zahl von Schreibversehen und Ungenauigkeiten weckt Zweifel daran, ob diesem Erfordernis vorliegend Rechnung getragen worden ist.

Sost-Scheible

RinBGH Roggenbuck ist in denRuhestand getreten und dahergehindert zu unterschreiben.

Quentin

Sost-Scheible

Bartel

Rommel