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II ZR 199/25 ECLI:DE:BGH:2026:220426BIIZR199.25.0 KI-generiert

Staying proceedings pending insolvency appointment: consent requirements under § 21 Abs. 2 InsO do not trigger suspension under § 148 ZPO

Geschäftsnummer II ZR 199/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) denied the appellant's motion to stay the non-admission appeal proceedings, thereby allowing the appellate review of the district court's decision to reject the revision appeal to continue without interruption. The case involved a party who sought a suspension of the civil proceedings in the BGH, arguing that a lower insolvency court had appointed a provisional insolvency administrator for her assets and imposed a consent requirement for her legal acts under § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO. The BGH held that no grounds for a stay existed under § 148 Abs. 1 ZPO or via analogy, as the proceedings did not depend on the establishment of a legal relationship by an administrative authority or the outcome of another pending lawsuit. The court distinguished this situation from cases involving a general prohibition on disposals where no administrator is appointed, clarifying that a mere consent reservation to act with the administrator's approval does not deprive the party of procedural capacity or necessitate a suspension of the pending appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 148 Abs. 1 ZPO, § 240 Satz 2 ZPO; Staying proceedings pending insolvency appointment: consent requirements under § 21 Abs. 2 InsO do not trigger suspension under § 148 ZPO: Auch eine analoge Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Es fehlt jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 137/23, BGHZ 244, 174 Rn. 36 mwN).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Sistierung des Verfahrens Prozessvoraussetzung vorsorgliche Einstellung zivilrechtliche Revision Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Anregung der Beschwerdeführerin, dass Beschwerdeverfahren auszusetzen, wird nicht nachgekommen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie regt die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung an, dass das Amtsgericht L. am 20. Februar 2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin angeordnet und bestimmt hat, dass Verfügungen der Beschwerdeführerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO).

II. Ein Grund für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nicht vor.

Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Eine derartige Abhängigkeit von der Eröffnung oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin besteht nicht.

Auch eine analoge Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Es fehlt jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 137/23, BGHZ 244, 174 Rn. 36 mwN).

Eine analoge Anwendung der Vorschrift wird allerdings befürwortet, wenn das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO erlassen und keinen vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt hat (OLG Jena, NJW-RR 2000, 1075; MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 148 Rn. 29; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 17; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 148 Rn. 26). Ob dem zu folgen ist, weil § 240 Satz 2 ZPO insoweit eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke belässt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein bloßer Zustimmungsvorbehalt und der daraus resultierende Abstimmungsbedarf der Beschwerdeführerin mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10 Rn. 77 mwN) nimmt ihr nicht ihre prozessualen Handlungsmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12, ZIP 2013, 1472 Rn. 12), wie dies mit der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbunden sein mag (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 4 U 5/06, juris Rn. 3; OLG Jena, NJW-RR 2000, 1075). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen, das Verfahren nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, wenn das Insolvenzgericht einer Partei nur einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO auferlegt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314).

Born

Wöstmann

Bernau

von Selle

C. Fischer