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II ZR 198/25 ECLI:DE:BGH:2026:220426BIIZR198.25.0 KI-generiert

Insolvency consent requirement under § 21 Abs. 2 InsO does not trigger suspension of appeal proceedings under § 148 ZPO

Geschäftsnummer II ZR 198/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's motion to suspend the appellate proceedings, rejecting the argument that the imposition of a consent requirement for legal acts under § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO necessitated a procedural stay. The dispute concerned the appropriateness of suspending non-admissibility appeal proceedings against a revision denial following the insolvency court's order of provisional administration of the applicant's assets, which required the applicant to obtain the consent of the provisional insolvency administrator for legal transactions. The court held that neither § 148 Abs. 1 ZPO nor its analogous application was applicable, distinguishing the mere consent requirement from a general prohibition on disposing of assets; because the consent requirement did not deprive the party of procedural activeness, no statutory gap existed to justify an analogical extension of suspension rules.

Legislator-Regeste

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§ 148 Abs. 1 ZPO, § 240 Satz 2 ZPO; Insolvency consent requirement under § 21 Abs. 2 InsO does not trigger suspension of appeal proceedings under § 148 ZPO: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie regt die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung an, dass das Amtsgericht L. am 20. Februar 2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin angeordnet und bestimmt hat, dass Verfügungen der Beschwerdeführerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Rechtsgutachten Prozessvoraussetzung Sistierung des Verfahrens vorsorgliche Einstellung Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bei Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 InsO

[TENOR]

Der Anregung der Beschwerdeführerin, dass Beschwerdeverfahren auszusetzen, wird nicht nachgekommen.

[GRUENDE]

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie regt die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens mit der Begründung an, dass das Amtsgericht L. am 20. Februar 2026 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin angeordnet und bestimmt hat, dass Verfügungen der Beschwerdeführerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO).

II. Ein Grund für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO nicht vor.

Die Aussetzung eines Rechtsstreits nach dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass die Entscheidung in dem auszusetzenden Verfahren von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Eine derartige Abhängigkeit von der Eröffnung oder Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin besteht nicht.

Auch eine analoge Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO scheidet aus. Es fehlt jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 137/23, BGHZ 244, 174 Rn. 36 mwN).

Eine analoge Anwendung der Vorschrift wird allerdings befürwortet, wenn das Insolvenzgericht ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO erlassen und keinen vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt hat (OLG Jena, NJW-RR 2000, 1075; MünchKommZPO/Fritsche, 7. Aufl., § 148 Rn. 29; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 17; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 148 Rn. 26). Ob dem zu folgen ist, weil § 240 Satz 2 ZPO insoweit eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke belässt, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein bloßer Zustimmungsvorbehalt und der daraus resultierende Abstimmungsbedarf der Beschwerdeführerin mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 110/17, BGHZ 221, 10 Rn. 77 mwN) nimmt ihr nicht ihre prozessualen Handlungsmöglichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12, ZIP 2013, 1472 Rn. 12), wie dies mit der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots verbunden sein mag (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 4 U 5/06, juris Rn. 3; OLG Jena, NJW-RR 2000, 1075). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen, das Verfahren nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen, wenn das Insolvenzgericht einer Partei nur einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO auferlegt hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, ZIP 1999, 1314).

Born

Wöstmann

Bernau

von Selle

C. Fischer