Qualification of child pornography dissemination as third-party possession and sentencing aggravation for real versus fictional depictions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH), 4th Criminal Senate, partially granted the defendant’s appeal, amending and clarifying the conviction from the Bielefeld Regional Court of 12 December 2022 to specify that the defendant was guilty of severe sexual abuse of children in conjunction with sexual coercion and the creation of child pornography, as well as the facilitation of third-party possession of child pornographic writings in two instances, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned the correct legal classification of the defendant's acts regarding child pornography, where the appellate court determined that the lower court had erroneously labeled the conduct as "distribution" rather than "facilitation of third-party possession" and had failed to expressly note the plurality of offenses in the operative part of the judgment despite finding them to be distinct under § 53 StGB. Relying on § 349 StPO for procedural review, the court upheld the lower court’s sentencing rationale, specifically rejecting the argument that sentencing enhancements based on the depiction of real rather than fictional children violated § 46(3) StGB, as the court correctly assessed the severity of the concrete harm caused.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 53 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB; Qualification of child pornography dissemination as third-party possession and sentencing aggravation for real versus fictional depictions: Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung und Klarstellung des Schuldspruchs. Der Angeklagte ist in den Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe jeweils der Drittbesitzverschaffung und nicht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften schuldig; weiterhin hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die beiden Taten im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen, und hat das Konkurrenzverhältnis in dem verkündeten Urteilstenor versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2022 im Schuldspruch dahin abgeändert und klarstellend neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten ‒ unter Freisprechung im Übrigen ‒ „wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte sowie wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung und Klarstellung des Schuldspruchs. Der Angeklagte ist in den Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe jeweils der Drittbesitzverschaffung und nicht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften schuldig; weiterhin hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die beiden Taten im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehen, und hat das Konkurrenzverhältnis in dem verkündeten Urteilstenor versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht in den Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigt hat, dass die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches und nicht nur ein wirklichkeitsnahes Geschehen zum Gegenstand hatten, lässt dies nicht besorgen, dass das Landgericht dies losgelöst von den konkreten Umständen strafschärfend berücksichtigt und damit gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 – 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 366 f.). Das Landgericht hat vielmehr erkennbar auf die Schwere der konkreten Rechtsgutsverletzung abgestellt, die es nicht nur in dem erheblichen Gewicht der in dem Video festgehaltenen sexuellen Handlung, sondern auch darin gesehen hat, dass dieses ein reales Geschehen unter Beteiligung zweier Kinder zeigte. Die von der Revision beanstandete strafschärfende Erwägung begegnet daher unter den hier gegebenen Umständen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 4 StR 570/14; Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 2 StR 461/08, NStZ-RR 2009, 103).
Quentin
Bartel
Maatsch
Scheuß
Ri’inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin