Voluntary withdrawal from attempted robbery: failure of threats precludes successful retreat under attempted offense doctrine
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s revision, affirming the conviction and upholding the total custodial sentence imposed by the Landgericht Leipzig, including the aggregation of a prior fine from a separate penalty order. The dispute concerned the defendant’s challenge to the lower court’s refusal to recognize a legally effective voluntary withdrawal from the attempt of particularly serious extortion by robbery, specifically arguing that his actions constituted a valid retreat. The decisive legal basis was the doctrine that a successful withdrawal from an attempt requires the perpetrator to effectively prevent the occurrence of the result; since the defendant’s threats were unsuccessful, he realized the attempt had failed, and merely sheathing the weapon and allowing the victim to leave did not meet the statutory requirements for a strafbefreiender Rücktritt (exculpatory withdrawal), as the attempt was already factually and legally concluded.
Legislator-Regeste
KI-generiertVoluntary withdrawal from attempted robbery: failure of threats precludes successful retreat under attempted offense doctrine: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung verneint. Der Angeklagte hatte vom Geschädigten unter Vorhalt eines Messers wiederholt ohne Erfolg die Herausgabe von Bargeld gefordert. Als diese nach seinem Tatplan allein beabsichtigten Drohungen erfolgslos blieben, was er erkannte, steckte er das Messer ein und der Geschädigte entfernte sich. Der Versuch war mithin fehlgeschlagen.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. Dezember 2025 wird mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 20. Januar 2025 gebildet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung verneint. Der Angeklagte hatte vom Geschädigten unter Vorhalt eines Messers wiederholt ohne Erfolg die Herausgabe von Bargeld gefordert. Als diese nach seinem Tatplan allein beabsichtigten Drohungen erfolgslos blieben, was er erkannte, steckte er das Messer ein und der Geschädigte entfernte sich. Der Versuch war mithin fehlgeschlagen.
Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
von Häfen