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VIa ZR 115/23 ECLI:DE:BGH:2026:290426UVIAZR115.23.0 KI-generiert

Liability for differential damages due to unlawful engine defeat device under protective statutes of Road Traffic Licensing Regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 115/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower appellate court’s dismissal of the plaintiff’s appeal and remanded the case for new proceedings, finding that the plaintiff had not yet been afforded the opportunity to substantiate a claim for differential damages. The dispute involved a purchaser of a used motorhome equipped with a diesel engine, who sued the vehicle manufacturer for damages alleging the unlawful installation of a prohibited defeat device (defeat logic) that violated emission standards. The decisive legal issue concerned the status of §§ 6(1) and 27(1) of the German Road Traffic Licensing Regulations (EG-FGV) as protective statutes under § 823(2) of the German Civil Code (BGB); the BGH held that these provisions protect the purchaser’s interest in not incurring a financial loss due to a vehicle that does not match its conformity certificate regarding unlawful defeat devices, thereby establishing a basis for tort liability for differential damages even if a claim for full rescission or "large" damages was rejected.

Legislator-Regeste

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§ 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO; Liability for differential damages due to unlawful engine defeat device under protective statutes of Road Traffic Licensing Regulations: The dispute involved a purchaser of a used motorhome equipped with a diesel engine, who sued the vehicle manufacturer for damages alleging the unlawful installation of a prohibited defeat device (defeat logic) that violated emission standards. The decisive legal issue concerned the status of §§ 6(1) and 27(1) of the German Road Traffic Licensing Regulations (EG-FGV) as protective statutes under § 823(2) of the German Civil Code (BGB); the BGH held that these provisions protect the purchaser’s interest in not incurring a financial loss due to a vehicle that does not match its conformity certificate regarding unlawful defeat devices, thereby establishing a basis for tort liability for differential damages even if a claim for full rescission or "large" damages was rejected.

Schlagwörter

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zivilrechtlicher Schadenersatz Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens finanzieller Verlust Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung Strassenverkehrsunfälle Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 562 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning immediately preceding the dispositive to justify the legal basis for setting aside the appellate decision.

§ 563 Abs. 3 ZPO

Cited to explain why the court could not decide on the merits itself because the case was not ripe for a final decision.

§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Cited as the procedural basis for the order to remand the case to the appellate court for new hearings and decision.

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Januar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im Mai 2019 ein gebrauchtes Wohnmobil des Typs Fiat Ducato LMC Breezer 643 mit einem von der Beklagten hergestellten Basisfahrzeug Fiat Ducato, in dem ein Dieselmotor Fiat Ducato 2,3 Liter (Schadstoffklasse Euro 5) verbaut ist, und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 826 BGB nicht zu. Es fehle an greifbaren Anhaltspunkten, dass die vom Kläger behauptete "Zeitschaltuhr" in dem Fahrzeug verbaut sei. Unabhängig davon fehle es an einer wissentlich unterbliebenen oder unrichtigen Angabe der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren, weil das Kraftfahrt-Bundesamt und die zuständige italienische Genehmigungsbehörde die "Zeitschaltuhr" seit dem Jahr 2016 gekannt und sie für zulässig erachtet hätten. Zudem fehle es an einem Prüfstandsbezug. Hinsichtlich des Thermofensters fehle es jedenfalls an einem vorsätzlich sittenwidrigen Handeln der Beklagten. Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liege nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer

Messing

RiBGH Katzenstein ist austechnischen Gründen an derelektronischen Signatur gehindert.

C. Fischer

F. Schmidt

Pastohr