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5 StR 685/25 ECLI:DE:BGH:2026:070426B5STR685.25.0 KI-generiert

Adequacy of trial court's evaluation of chat logs and sworn statements in rape prosecution

Geschäftsnummer 5 StR 685/25
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s appeal, upholding the Hamburg District Court’s conviction for two counts of rape and the resulting one-year suspended prison sentence. The defendant challenged the verdict on procedural and substantive grounds, specifically arguing that the trial court failed to adequately assess chat logs presented in the main hearing and omitted references to a sworn statement and multiple police interrogations of the complainant. The appellate court found the procedural objection regarding the assessment of evidence to be inadmissible due to a lack of specific articulation of the alleged error and held that the substantive review revealed no errors in the trial court's evaluation of evidence, including its handling of the chat logs and the complainant's testimony. The key legal basis involved the admissibility requirements for procedural complaints under § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO and the standard for reviewing evidentiary assessments under § 349 Abs. 2 StPO.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Adequacy of trial court's evaluation of chat logs and sworn statements in rape prosecution: Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Schlagwörter

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Vergewaltigung Beweiswürdigung Beweisgründe E-Justice Verfahrensüberprüfung Einvernahme des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung des § 261 StPO, mit der er beanstandet, die Strafkammer habe die in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufe zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten nicht erschöpfend gewürdigt, bemerkt der Senat ergänzend: Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht ersichtlich ist, welches Verhalten des Landgerichts der Beschwerdeführer konkret beanstandet. Deswegen kann der Senat auf der Grundlage des Revisionsvortrags nicht prüfen, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher Beweistatsachen sich der Strafkammer eine (weitergehende) Erörterung der Beweismittel hätte aufdrängen müssen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2026 - 3 StR 33/25 Rn. 28; vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21 Rn. 50). Der Sache nach erhebt der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Beweiswürdigung, mit denen jedoch keine Rechtsfehler aufgezeigt werden.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als rechtsfehlerfrei (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Das Landgericht hat sich mit den erstmals in der Hauptverhandlung von der Nebenklägerin mitgeteilten weiteren Vorkommnissen, namentlich den zwei Vorfällen, bei denen der Angeklagte die Nebenklägerin während ihres Krankenhausaufenthaltes zum Sex gedrängt habe, auseinandergesetzt.

Ein Erörterungsmangel ergibt sich auch nicht daraus, dass das Urteil keine Ausführungen zum Inhalt der im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens von der Nebenklägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 2024 enthält. Eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben worden.

Schließlich lassen die Urteilsgründe keine Rückschlüsse auf mehrfache polizeiliche Vernehmungen der Nebenklägerin zu. Angesichts des relativ kurzen Zeitraums zwischen der erstmaligen Offenbarung der Taten durch die Nebenklägerin anlässlich des Gewaltschutzverfahrens im Oktober 2024 und der im Urteil dargestellten polizeilichen Vernehmung am 5. November 2024 drängt sich dies auch nicht auf. Aus der Formulierung, die Nebenklägerin habe das Kerngeschehen „in Übereinstimmung mit früheren Vernehmungen“ geschildert, ergibt sich nichts anderes. Denn wie der „Gesamtwürdigung“ des Landgerichts zu entnehmen ist, hat es dabei alle „polizeilichen und gerichtlichen Vernehmungen“ gemeint.

Cirener

Gericke

Köhler

Resch

Werner