Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4 StR 133/23 ECLI:DE:BGH:2023:060623B4STR133.23.0 KI-generiert

Sentencing omission of unblemished criminal record as weighty mitigation factor in child abuse case

Geschäftsnummer 4 StR 133/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Criminal Justice reversed the sentencing portion of the appeal-level judgment and remanded the case for retrial, while rejecting the remainder of the defendant's revision, leaving the conviction for aiding and abetting aggravated sexual abuse of a child intact. The dispute centered on whether the lower court properly accounted for the defendant's clean criminal record in its sentencing analysis; specifically, the Landgericht Münster had previously imposed a seven-year and nine-month imprisonment in both the first and second instances but failed to explicitly cite the defendant's lack of prior convictions as a mitigating factor. The decisive legal basis was § 267(3) sentence 1 StPO, which establishes that a defendant's unblemished record is a weighty sentencing consideration that must regularly be taken into account, combined with the finding that this omission constituted a material error in legal application (*Wertungsfehler*) under § 353(2) StPO, making it inconceivable that the lower court would not have imposed a lower sentence had it correctly applied this doctrine.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 176a Abs. 4 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Sentencing omission of unblemished criminal record as weighty mitigation factor in child abuse case: Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die Angeklagte erneut zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafregister Kindsmisshandlung Revision des Strafurteils schwerer Fall Strafmilderung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Unbestraftheit als gewichtiger Strafzumessungsgrund

[TENOR]

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Dezember 2022 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe durch Unterlassen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hob der Senat das Urteil im Strafausspruch auf und verwarf die weiter gehende Revision. Die Feststellungen wurden aufrechterhalten.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die Angeklagte erneut zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch kann – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2021 – 5 StR 148/20 Rn. 18 mwN) – wiederum keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht hat bei der Ablehnung eines minder schweren Falls gemäß § 176a Abs. 4 StGB (in der ab 27. Januar 2015 geltenden Fassung) und bei der konkreten Strafzumessung das Vorleben der Angeklagten lediglich unter den Gesichtspunkten ihrer eigenen Missbrauchserfahrung und ihrer besonderen Haftempfindlichkeit als Erstverbüßerin berücksichtigt.

b) Die Unbestraftheit eines Angeklagten ist ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), dessen Berücksichtigung es regelmäßig bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 61/22 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 29. September 2016 – 2 StR 63/16 Rn. 15; Urteil vom 27. Oktober 1987 – 1 StR 492/87, NStZ 1988, 70; Beschluss vom 26. Mai 1982 – 3 StR 110/82, NStZ 1982, 376).

c) Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das straffreie Vorleben der Angeklagten hat die Strafkammer nicht ausdrücklich strafmildernd angeführt. Auch im Übrigen lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass das Landgericht das Fehlen von Vorstrafen bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung beachtet hat. Es ist daher zu besorgen, dass ihm dies trotz der Übernahme der bindenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten aus dem Urteil im ersten Rechtsgang aus dem Blick geraten ist.

d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

2. Der Aufhebung der ergänzend getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, da es sich bei dem festgestellten Rechtsfehler lediglich um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).

Quentin

Bartel

Rommel

Scheuß

Messing