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V ZB 152/18 ECLI:DE:BGH:2021:081221BVZB152.18.0 KI-generiert

Hearing objection in enforcement administrator fee fixation: duty to warn on hourly billing and statutory fee limits under § 19 Abs. 2 ZwVwV

Geschäftsnummer V ZB 152/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the appellant’s objection on the grounds that her right to be heard (Anhörungsrüge) under § 321a ZPO was unfounded, thereby leaving the lower court’s decision on the enforcement administrator’s remuneration in force. The dispute concerned a legal challenge to the fixation of fees for a mandatory estate administrator (Zwangsverwalter) in an execution proceeding, specifically whether the administrator could be compensated on an hourly basis rather than via statutory percentages, and whether the appellate court had a duty to issue a warning regarding its anticipated legal interpretation before denying such a claim. The court held that no duty to provide such a hint existed under Article 103(1) of the German Basic Law because the issue of hourly billing was the central subject of the litigation and the legal conclusion—that § 19(2) of the Enforcement Administration Ordinance (ZwVwV) does not permit fee reduction—was not surprising but consistent with prior BGH jurisprudence and the prevailing scholarly view.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Hearing objection in enforcement administrator fee fixation: duty to warn on hourly billing and statutory fee limits under § 19 Abs. 2 ZwVwV: Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Er war entgegen ihrer Auffassung nicht verpflichtet, einen Hinweis zu geben, auf welche Gründe er seine Entscheidung zu stützen beabsichtigte.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Vollstreckungsentscheid gesetzliche Pflicht Anspruch auf rechtliches Gehör Erbschaftsverwalter Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 98, 218
BVerfGE 98, 218, 263 sowie Senat, Beschluss vom 1.
V ZR 200/06
Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn.
V ZB 133/05
November 2005 (V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342) vorgezeichnet.
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Volltext

Gehörsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung: Hinweispflicht hinsichtlich der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Bemessung der angemessenen Vergütung

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Die nach § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Rechtsbeschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Er war entgegen ihrer Auffassung nicht verpflichtet, einen Hinweis zu geben, auf welche Gründe er seine Entscheidung zu stützen beabsichtigte.

1. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt allerdings nicht nur die Verpflichtung des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; in besonderen Fällen kann das Gericht auch gehalten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die es seiner Entscheidung zugrunde legen will. Das Gericht ist zwar grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Es kann aber im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 98, 218, 263 sowie Senat, Beschluss vom 1. Februar 2007 - V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221 Rn. 5 mwN).

2. Eine solche Situation war hier jedoch nicht gegeben; der Senat hat keine Rechtsauffassung vertreten, mit der die Rechtsbeschwerdeführerin nicht zu rechnen brauchte. Ob sie eine Abrechnung der Zwangsverwalterin auf Stundenbasis verlangen konnte, war die zentrale Frage des Verfahrens und Anlass für das Beschwerdegericht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Schon deshalb war ein Hinweis auf die Rechtsauffassung des Senats entbehrlich. Im Übrigen hat bereits das Beschwerdegericht angenommen, dass § 19 Abs. 2 ZwVwV keine Grundlage bietet, um die Vergütung der Zwangsverwalterin zu kürzen; dieses Ergebnis war zudem durch die Entscheidung des Senats vom 24. November 2005 (V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342) vorgezeichnet. Demgemäß ist der Beschluss des Senats auch nicht als überraschend, sondern als im Einklang mit der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und dem Schrifttum stehend rezipiert worden (vgl. Engels, ZfIR 2021, 510).

II. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufen, da Prof. Dr. S. dem Senat infolge ihres Wechsels zum Unabhängigen Kontrollrat nicht mehr angehört und Richter am Bundesgerichtshof Dr. K. längerfristig erkrankt ist.

Stresemann

Haberkamp

Hamdorf

Malik

Laube