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3 StR 85/23 ECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR85.23.0 KI-generiert

Late withdrawal of criminal revision: timeliness barred by prior dismissal via § 349 Abs. 2 StPO order

Geschäftsnummer 3 StR 85/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) ruled that the defendant’s withdrawal of his appeal was without effect (gegenstandslos) because it arrived after the court had already dismissed the appeal as unfounded; consequently, the original criminal judgment of the Landgericht Duisburg dated November 9, 2022, remains in force and final. The dispute concerned the procedural validity of withdrawing a criminal appeal after the appellate court had already issued its decision. The decisive legal basis is § 349 Abs. 2 StPO (Criminal Procedure Code) and the doctrine that a withdrawal of a legal remedy is only permissible until the court’s decision becomes unalterable, which for such orders occurs when they are signed and entered into the court’s business management system, a point preceding the defendant's late notification of withdrawal.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Late withdrawal of criminal revision: timeliness barred by prior dismissal via § 349 Abs. 2 StPO order: Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids prozessleitende Verfügungen Eröffnung des Entscheids Rechtsstellung Rechtssysteme Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

[GRUENDE]

1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten hat den Bundesgerichtshof am 11. Mai 2023 erreicht, nachdem der Senat das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. November 2022 bereits mit Beschluss vom 2. Mai 2023 als unbegründet verworfen hatte. Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 11. Mai 2023 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - 3 StR 125/16, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 8 Rn. 3). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO, die unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, tritt dieser Zeitpunkt ein, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden.

Schäfer

Berg

RiBGH Dr. Anstötz befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.

Schäfer

RiBGH Dr. Kreicker befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.

Voigt

Schäfer