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XI ZR 355/18 ECLI:DE:BGH:2021:220921BXIZR355.18.0 KI-generiert

Fee-relevant subject matter value in non-admission complaint proceedings determined by client’s total injury rather than lower court’s restricted assessment

Geschäftsnummer XI ZR 355/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) issued a non-admissible judgment that set the subject matter value for the attorney’s professional activity in the non-appeal complaint proceedings at up to €410,000, a figure exceeding the lower court’s assessment of €35,000. The dispute concerned the separate determination of the fee-relevant value under § 33(1) RVG for legal representation in a non-appeal complaint against the non-admission of an ordinary appeal in a complex civil case involving loan contract rescission and real estate security interests. The court held that the relevant value for attorney fees is determined by the client’s unrestricted mandate to file the appeal, corresponding to the total injury (Beschwer) resulting from the appellate judgment. This total comprised €270,900 in repaid interest and principal, €100,000 in value for a specific registered owner’s mortgage claimed in the auxiliary request, and €19,167.29 in additional damages, excluding claims deemed non-valuable or minor accessory demands.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG, § 33 Abs. 9 RVG; Fee-relevant subject matter value in non-admission complaint proceedings determined by client’s total injury rather than lower court’s restricted assessment: Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer des Klägers, da dieser dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erteilt hat.

Schlagwörter

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Honorarfestsetzung Schadenersatzbemessung Streitwert gesetzliche Vertretung Zivilurteil ordentliches Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren des Klägers wird auf bis zu 410.000 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

I. Der Kläger hat den Antragsteller mit seiner Vertretung im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2018 beauftragt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung hat der Kläger Anträge mit einem Gegenstandswert von bis zu 35.000 € weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Januar 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zum Teil als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf bis 35.000 € festgesetzt.

Der Antragsteller beantragt, den Wert des Gegenstandes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

II. Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, denn der anwaltliche Gegenstandswert weicht von dem gerichtlichen Streitwert ab. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer des Klägers, da dieser dem Antragsteller einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erteilt hat.

Diese Beschwer beträgt insgesamt bis zu 410.000 €. Sie setzt sich zusammen aus dem Wert des mit den - einseitig für erledigt erklärten - Klageanträgen zu 1a und 1c wirtschaftlich identischen Hilfsantrags zu 1, für den - in Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht - die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 270.900 € maßgeblich sind, sowie dem Wert des Hilfsantrags zu 2. Dieser Wert beträgt 100.000 €, da sich der Hilfsantrag nur auf die "im Grundbuch [...] zur laufenden Nummer 1 eingetragen[e] und gemäß Zweckerklärung vom 10.12.2014 zugunsten der Beklagten abgetreten[e] Eigentümergrundschuld des Klägers" bezieht, die nach der im Berufungsurteil konkret in Bezug genommenen Zweckerklärung (Bl. 20 der Akten) einen Wert von 100.000 € hat, während die weiteren unter den Nummern 2 und 3 eingetragenen Grundschulden im Klageantrag nicht genannt und damit nicht Gegenstand dieses Antrags sind. Der Antrag auf Feststellung des Verzugs mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags hat keinen eigenständigen Wert. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Antrag auf Zahlung von 34.097 € ist nur in Höhe von 19.167,29 € hinzuzurechnen, da er in Höhe von 14.929,71 € eine für den Gegenstandswert unbeachtliche Nebenforderung betrifft, weil insoweit Nutzungsersatz für die Zeit bis zum Widerruf begehrt wird.

III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 33 Abs. 9 RVG.

Derstadt