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2 ARs 173/23 ECLI:DE:BGH:2023:060623B2ARS173.23.0 KI-generiert

Unlawful direct appeal to the Supreme Court against an appellate ruling: misinterpretation of a mixed procedural filing as a statutory complaint

Geschäftsnummer 2 ARs 173/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) ordered the remand of the case to the Oberlandesgericht Dresden, effectively rejecting the appellant's petition. The dispute arose when the appellant filed an "appeal" against a lower court decision that had dismissed his immediate complaint regarding the refusal to appoint a defense attorney, his request for the appellate court to decide on the admissibility of his revision, and related procedural motions including complaints against judicial inaction and applications for judicial recusal. The BGH determined that the appellant's filing, which referenced potential constitutional or European human rights remedies and included ancillary requests for court access and identification of judges, could not be interpreted as a statutory complaint against the Oberlandesgericht's rulings. Consequently, applying § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO, the court held that such a direct appeal to the BGH was not permissible in this procedural context, necessitating the return of the matter to the Oberlandesgericht.

Legislator-Regeste

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Unlawful direct appeal to the Supreme Court against an appellate ruling: misinterpretation of a mixed procedural filing as a statutory complaint: Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil das „Rechtsmittel“ des Antragstellers unbeschadet seiner Bezeichnung nicht als Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts ausgelegt werden kann. Der Hinweis auf die Möglichkeiten der Verfassungs- oder Menschenrechtsbeschwerde sowie die an das Oberlandesgericht gerichteten Begleitanträge lassen erkennen, dass es ihm nicht um eine – gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unstatthafte – Beschwerde zum Bundesgerichtshof geht.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Verfahrensrechte Ausstandsbegehren Petitionsrecht Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Rückkehrrecht
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Volltext

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückgegeben.

[GRUENDE]

Das Oberlandesgericht hat eine sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung einer Verteidigerbestellung durch das Landgericht Leipzig, einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts über die Zulässigkeit seiner Revision, eine Beschwerde gegen Nichtabhilfeentscheidungen des Landgerichts, sofortige Beschwerden in einem Richterablehnungsverfahren und einen Ablehnungsantrag verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller insgesamt „Rechtsmittel“ eingelegt und darauf verwiesen, dass als „zulässiges Rechtsmittel“ insoweit „Verfahren am Verfassungsgericht bzw. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“ in Betracht kommen. Er hat ein Ablehnungsgesuch „gegen die Richter/in“, einen Antrag auf Verteidigerbestellung, einen Antrag auf Akteneinsicht und einen Antrag auf „Namhaftmachung der i.d.S.“ entscheidenden Richter“ sowie eine „Vorab-Begründung“ angebracht. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzugeben, weil das „Rechtsmittel“ des Antragstellers unbeschadet seiner Bezeichnung nicht als Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts ausgelegt werden kann. Der Hinweis auf die Möglichkeiten der Verfassungs- oder Menschenrechtsbeschwerde sowie die an das Oberlandesgericht gerichteten Begleitanträge lassen erkennen, dass es ihm nicht um eine – gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unstatthafte – Beschwerde zum Bundesgerichtshof geht.

Franke

RiBGH Prof. Dr. Krehl istwegen Krankheit an derUnterschrift gehindert.

Eschelbach

Franke