Psychiatric hospital commitment: statutory requirement to examine suspension on parole with supervised therapy and medication directives
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court’s decision and remanded the case for a new hearing, ruling in favor of the accused regarding the suspension of his commitment order, while rejecting his further revisions against the underlying conviction and commitment. The dispute concerned whether the Regional Court of Stade failed to legally assess the requirements for suspending the execution of a psychiatric hospital commitment on parole (§ 67b StGB), specifically by neglecting to consider if mandatory conditions—such as sustained medication therapy and supervised care—could compensate for the accused’s lack of voluntary compliance and mitigate future risk. The decisive legal basis was § 67b Abs. 1 StGB, under which the court found the first instance’s omission of a detailed argumentation on these suspension criteria constituted a material legal error requiring retrial, notwithstanding the validity of the initial commitment under § 63 StGB.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 67b Abs. 1 StGB, § 67b Abs. 2 StGB, § 56c Abs. 3 StGB, § 62 StGB; Psychiatric hospital commitment: statutory requirement to examine suspension on parole with supervised therapy and medication directives: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Erörterung der Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung
[TENOR]
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 5. Dezember 2019 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen rechtlicher Überprüfung stand. Jedoch unterliegt das Urteil der Aufhebung, soweit dem Beschuldigten die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung nicht gewährt worden ist (§ 67b Abs. 1 StGB). Das Landgericht hat diese Frage nicht erörtert. Ihre Beantwortung versteht sich vorliegend nicht von selbst.
Auch eingedenk der Erwartung von im Grenzbereich der Erheblichkeit liegenden Taten hätte sich das Landgericht besonders sorgfältig damit auseinandersetzen müssen, ob die fehlende Bereitschaft des Beschuldigten zur dauerhaften medikamentösen Therapie durch Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 67b Abs. 2 StGB) gefördert und damit die Chance zur Aufnahme in eine betreute Wohnform erhöht werden kann. Dabei wäre zu erwägen gewesen, ob die Wartezeit bis zum Freiwerden einer solchen Wohnmöglichkeit durch eine weisungsflankierte (§ 68b Abs. 2 Satz 2 und 4, auch i.V.m. § 56c Abs. 3 StGB) stationäre Therapie überbrückt werden kann, zumal angesichts des dahingehenden Vorschlags des Verteidigers eine - dem Behandlungserfolg naheliegend förderliche - Einwilligung des Beschuldigten nicht ausgeschlossen erscheint.
Hiergegen spricht nicht durchgreifend die im Rahmen der Prüfung des § 62 StGB vorgenommene Wertung der Strafkammer, die wiederholte stationäre Behandlung habe den Zustand des Beschuldigten nicht nachhaltig gebessert. Dies gilt schon deswegen, weil sie in Spannung zu der Feststellung tritt, dass die stationär begonnene Depotmedikation durchaus zu einer Milderung der Krankheitssymptome geführt hat. Angesichts des für den Beschuldigten bestehenden Risikos eines Aussetzungswiderrufs liegt es nicht fern, dass bereits diese Maßnahmen geeignet sind, den geständigen und beginnend krankheitseinsichtigen Beschuldigten ausreichend für die regelmäßige Einnahme der Medikamente und für die störungsfreie - möglicherweise auch nur überbrückende - stationäre Therapie zu motivieren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 1988 - 4 StR 97/88, NStZ 1988, 309, 310; vom 23. November 2010 - 5 StR 492/10, NStZ-RR 2011, 75, 76 f.; vom 16. Februar 2010 - 4 StR 586/09, NStZ-RR 2010, 171, jeweils mwN). Darüber hinaus wird mit fortschreitendem Zeitablauf die Wahrscheinlichkeit dafür steigen, dass ein für den Beschuldigten geeigneter Platz in einer betreuten Wohnform zur Verfügung steht.
Schneider
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau