Plea bargaining in juvenile criminal proceedings: mandatory instruction on limited binding effect required before settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (6th Criminal Senate) reversed the lower court's juvenile conviction and suspended sentence for armed drug trafficking and drug trafficking in non-minor quantities, remanding the case to a different juvenile chamber for a new trial. The dispute concerned a plea bargaining agreement (*Verständigung*) in juvenile criminal proceedings, where the defendant successfully challenged the procedural validity of the settlement. The decisive legal error was a violation of Section 257c(5) of the Code of Criminal Procedure, as the trial court failed to inform the defendant of the court’s limited binding effect on the agreed sentence range before the plea was finalized; the appellate court held that this deficiency in the mandatory pre-settlement instruction rendered the subsequent confession and resulting judgment invalid, as the error was causally linked to the defendant's decision to plead guilty.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 257c Abs. 5 StPO, § 257c Abs. 4 StPO, § 337 Abs. 1 StPO; Plea bargaining in juvenile criminal proceedings: mandatory instruction on limited binding effect required before settlement: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt erfolgreich eine Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO, so dass es eines Eingehens auf die weitere Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge nicht bedarf.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verständigung im Strafverfahren: Belehrungserfordernis vor Zustandekommen
[TENOR]
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 22. Juni 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt erfolgreich eine Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO, so dass es eines Eingehens auf die weitere Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge nicht bedarf.
1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Am ersten Hauptverhandlungstag gab die Vorsitzende bekannt, dass „nach Ansicht der Kammer bei Anwendung von Jugendrecht im Falle einer geständigen Einlassung eine Einheitsjugendstrafe in Höhe von einem Jahr und vier Monaten bis einem Jahr und zehn Monaten im Raum stehen könnte“. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und sein Verteidiger stimmten dem Verständigungsvorschlag zu. Danach wurde der Angeklagte gemäß § 257c Abs. 4 StPO belehrt. Anschließend räumte er die Tatvorwürfe durch eine von ihm autorisierte Erklärung seines Verteidigers ein.
2. Der Beschwerdeführer sieht in dieser Verfahrensweise zu Recht einen Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO. Denn die Vorsitzende der Jugendkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG [Kammer], NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 5 StR 82/15 mwN).
Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 – 1 StR 295/19; vom 30. März 2021 – 2 StR 383/20).
Sander
Schneider
Tiemann
Fritsche
von Schmettau