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3 StR 109/23 ECLI:DE:BGH:2023:160523B3STR109.23.0 KI-generiert

Inbegriffsrüge: Failure to discuss divergent translations of evidence material to guilt

Geschäftsnummer 3 StR 109/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, upholding the conviction of the Saarbrücken Regional Court of 18 October 2022 and ordering the defendant to bear the legal costs. The dispute centered on a procedural objection (Inbegriffsrüge) alleging a violation of the court’s duty to scrutinize evidence (§ 261 StPO) due to its failure to discuss significant divergences between two different translations of the same recorded communication admitted as documentary evidence. The court held that while failing to address material inconsistencies between such translations can constitute an error, the objection failed because the other factual findings in the judgment made the discrepancy immaterial; both translations unambiguously demonstrated that the voices in the background and the partner expressed a clearly negative stance regarding the Taliban, rendering the specific translation discrepancies irrelevant to the assessment of guilt.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 261 StPO; Inbegriffsrüge: Failure to discuss divergent translations of evidence material to guilt: The dispute centered on a procedural objection (Inbegriffsrüge) alleging a violation of the court’s duty to scrutinize evidence (§ 261 StPO) due to its failure to discuss significant divergences between two different translations of the same recorded communication admitted as documentary evidence. The court held that while failing to address material inconsistencies between such translations can constitute an error, the objection failed because the other factual findings in the judgment made the discrepancy immaterial; both translations unambiguously demonstrated that the voices in the background and the partner expressed a clearly negative stance regarding the Taliban, rendering the specific translation discrepancies irrelevant to the assessment of guilt.

Schlagwörter

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unerhebliche Beweismittel Verfahrensrügen E-Justice Verfahrenssprache widersprüchliche Zeugenaussage Beschlagnahme von Beweismitteln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Main ground for dismissing the appeal as unfounded because the review based on the revision justification did not reveal a legal error to the defendant's detriment.

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Volltext

Anforderungen an die Revisionsbegründung mit der Inbegriffsrüge: Verfahrensrüge bei gerichtlicher Beweiswürdigung von zwei unterschiedlichen Übersetzungen derselben Kommunikation

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Verfahrensrüge, mit der die Revision die unterbliebene Erörterung vermeintlich divergierender Übersetzungen in den Urteilsgründen beanstandet (§ 261 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:

Zwar kann es grundsätzlich einen Erörterungsmangel darstellen, wenn unterschiedliche Übersetzungen derselben Kommunikation als Urkunden in die Beweisaufnahme eingeführt werden und sich das Tatgericht mit erheblichen Abweichungen der verschiedenen Übersetzungen nicht befasst. Insoweit geht es der Sache nach nicht um allgemeine Zweifel an der Richtigkeit einer Übersetzung (s. dazu BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 3 StR 339/18, NStZ-RR 2019, 57), sondern um die fehlende Auseinandersetzung mit erhobenen Beweisen. Allerdings kann die Verfahrensrüge nach § 261 StPO („Inbegriffsrüge“), mit der die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung wegen der nicht erschöpfenden Würdigung des Beweismaterials gerügt wird, der Revision nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sich mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen eine Erörterung aufdrängen musste (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, StV 2023, 293 Rn. 50 mwN). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Insbesondere wird aus beiden Übersetzungen des - für die Beweiswürdigung nicht allein maßgeblichen - Gesprächs ohne weiteres deutlich, dass sich die Männerstimme im Hintergrund ebenso wie die Gesprächspartnerin im Zusammenhang mit den Taliban ersichtlich ablehnend äußert.

Schäfer

Hohoff

Anstötz

RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.

Schäfer

Voigt