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3 StR 547/19 ECLI:DE:BGH:2020:290420B3STR547.19.0 KI-generiert

Public display of "Shariah Police" vests as violating uniform ban under German assembly law.

Geschäftsnummer 3 StR 547/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice dismissed the appeals, upholding the lower court's convictions for violating the uniform ban and aiding and abetting, which resulted in the defendants retaining their financial penalty sentences. The case involved a public demonstration where defendants wore identical high-visibility vests labeled "Shariah Police," which the appellate court determined constituted a violation of German assembly law. The decisive legal analysis confirmed that the conduct met the requirements of an abstract-concrete offense by creating a suggestively militant and intimidating effect aimed at a specific target group, satisfying the statutory prohibitions under § 3 Abs. 1 and § 28 of the Assembly Act without requiring proof that individuals from the target group were actually present or physically confronted during the incident.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 27 StGB; Public display of "Shariah Police" vests as violating uniform ban under German assembly law: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); insbesondere hält die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten durch ihr Verhalten gegen das Uniformverbot nach § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG verstoßen bzw. zu einem solchen Verstoß gemäß § 27 StGB Beihilfe geleistet, revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.

Schlagwörter

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Gehilfenschaft Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Straftaten gegen den öffentlichen Frieden Strafzumessung Verhüllungsverbot gesetzliches Verbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verstoß gegen das Uniformverbot: Öffentliches Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift "Sharia Police"

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Mai 2019 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hatte sämtliche Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 21. November 2016 vom Vorwurf des Verstoßes gegen das Uniformverbot bzw. der Beihilfe hierzu freigesprochen. Mit Urteil vom 11. Januar 2018 (3 StR 427/17) hat der Senat das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Unter dem 27. Mai 2019 hat das Landgericht nunmehr drei Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot und vier weitere Angeklagte wegen Beihilfe hierzu jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen; die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO); insbesondere hält die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten durch ihr Verhalten gegen das Uniformverbot nach § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG verstoßen bzw. zu einem solchen Verstoß gemäß § 27 StGB Beihilfe geleistet, revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.

Wie der Senat (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - 3 StR 427/17, BGHSt 63, 66 Rn. 17 mwN) im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, liegt ein Tragen gleichartiger Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung nur vor, wenn das Auftreten in derartigen Kleidungsstücken nach den Gesamtumständen geeignet ist, eine suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber anderen zu erzielen. Das ist der Fall, wenn durch das Tragen der einheitlichen Kleidungsstücke der Eindruck entstehen kann, dass die Kommunikation im Sinne eines freien Meinungsaustausches abgebrochen und die eigene Ansicht notfalls gewaltsam durchgesetzt werden soll. Richtet sich das Auftreten in einheitlichen Kleidungsstücken dabei auf eine bestimmte Zielgruppe, die beeinflusst werden soll, so kommt es darauf an, ob gerade diese nach den Gesamtumständen den Auftritt in dem letztgenannten Sinne verstehen kann.

Diesen Prüfungsmaßstab hat das Landgericht zutreffend erkannt und ohne Rechtsfehler aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände angewendet. Demnach lag es nahe und war nur vom Zufall abhängig, dass bei dem Rundgang der Angeklagten der Zielgruppe junger Muslime zuzurechnende Personen angetroffen werden und diese sich durch das Auftreten mit den Warnwesten mit der Aufschrift "Shariah Police" eingeschüchtert fühlen konnten. Die weitergehende Feststellung eines solchen tatsächlichen Zusammentreffens, etwa verstanden als von § 3 Abs. 1, § 28 VersammlG tatbestandlich vorausgesetzter Teil- oder Zwischenerfolg, ist entgegen der Auffassung der Revisionen mit Blick auf den Charakter der Norm als abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2018, aaO Rn. 19) kein zur Tatbestandsverwirklichung notwendiges Merkmal. Eine solche Auffassung stünde im Übrigen in Widerspruch zu dem Erfordernis, dass die Gefahreignung durch das Tatgericht im Wege der Gesamtbetrachtung aller Umstände zu beurteilen ist (BGH, Urteile vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10, NJW 2011, 3591 Rn. 5 f.; vom 11. Januar 2018, aaO Rn. 19 mwN). Das Landgericht hat den Umstand, dass der Zielgruppe zuzurechnende Personen tatsächlich nicht angetroffen wurden, im Rahmen der Gesamtbetrachtung bedacht, ihm aber angesichts der Tatumstände im Übrigen zu Recht für die Frage der Tatbestandsverwirklichung keine entscheidende Bedeutung beigemessen.

Schäfer

Ri'inBGH Dr. Spaniol befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben.

Paul

Schäfer

Berg

Anstötz