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1 StR 13/23 ECLI:DE:BGH:2023:310523B1STR13.23.0 KI-generiert

Confiscation of cash as criminal proceeds versus criminal instrumentalities in narcotics trafficking

Geschäftsnummer 1 StR 13/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof partially granted the defendant's appeal, modifying the lower court's judgment to dismiss the confiscation of €1,900 in secured cash while upholding the joint and several liability for €7,000 in criminal proceeds; the appeals of both defendants regarding the underlying convictions were dismissed. The dispute concerned a conviction for multiple offenses under the Narcotics Act, with the primary issue on appeal being the legality of the court's order to confiscate specific cash as instrumentalities of the crime. Relying on § 74 StGB, the appellate court determined that the first-instance judgment lacked the requisite factual findings regarding the timing and origin of the cash to establish its use as a criminal instrument, particularly where the evidence suggested the funds were already classified as criminal proceeds under § 73 StGB, which prohibits the double recovery of the same asset.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO, § 74 StGB, § 73c Satz 1 StGB; Confiscation of cash as criminal proceeds versus criminal instrumentalities in narcotics trafficking: The dispute concerned a conviction for multiple offenses under the Narcotics Act, with the primary issue on appeal being the legality of the court's order to confiscate specific cash as instrumentalities of the crime. Relying on § 74 StGB, the appellate court determined that the first-instance judgment lacked the requisite factual findings regarding the timing and origin of the cash to establish its use as a criminal instrument, particularly where the evidence suggested the funds were already classified as criminal proceeds under § 73 StGB, which prohibits the double recovery of the same asset.

Schlagwörter

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Deliktsgut Betäubungsmitteldelikte Vermögensabschöpfung Solidarhaftung internationale Geldwäscherei Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive as the basis for dismissing the further appeals of the defendants as unfounded.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29. September 2022, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Einziehung dahin geändert, dass hinsichtlich des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 1.900 € von der Einziehung abgesehen wird; der Ausspruch über dessen Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. und die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbenannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer – teilweise in Mittäterschaft begangener – Delikte nach dem Betäubungsmittelgesetz jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; den Angeklagten S. hat es im Übrigen freigesprochen. Ausgehend (insoweit) von einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 € angeordnet. Gegen den Angeklagten P. hat es ferner die Einziehung des bei ihm sichergestellten Bargeldes in Höhe von 1.900 € als Tatmittel verfügt.

1. Betreffend den Angeklagten P. beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidungen auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.000 €; von einer weitergehenden Einziehung im Hinblick auf die Sicherstellung sieht er aus verfahrensökonomischen Gründen ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insoweit belegen die Urteilsgründe die Einziehungsvoraussetzungen (noch) nicht. Feststellungen zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargeldes, welcher bei ausreichender Nähe zur als Tat 1. d) der Urteilsgründe ausgeurteilten Heroinbestellung einen Rückschluss auf seine Bestimmung als hierfür einzusetzendes Zahl- und zugleich Tatmittel (§ 74 StGB) tragen könnte, fehlen ebenso wie Feststellungen zur Herkunft der aufgefundenen 1.900 €. Gerade wenn diese zeitnah nach Begehung der Taten 1. b) und 1. c) der Urteilsgründe bei dem Angeklagten P. sichergestellt worden sein sollten, legen die Urteilsgründe jedoch ihre Eigenschaft als (Teil-)Verkaufserlös aus diesen Taten nahe. Betreffend diesen Erlös hat das Landgericht – rechtsfehlerfrei – gegen beide Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterlösen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB angeordnet. Der gleiche Vermögensvorteil durfte insoweit nur einmal abgeschöpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 – 3 StR 219/20 Rn. 8 mwN).

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jäger

Wimmer

Leplow

Allgayer

Munk