Scope of "intercourse" in § 173 StGB: Exclusion of anal intercourse from the offense of sexual intercourse between relatives
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially reversed the Landgericht Krefeld's judgment against the defendant, modifying the conviction to exclude the charge of sexual intercourse between relatives (§ 173 StGB) and vacating the individual sentences for counts III.2 through III.4 along with the aggregate imprisonment term, ordering a remand for resentencing on these points while upholding the remainder of the appeal rejection. The case involved the defendant's conviction for multiple offenses, including serious rape and sexual abuse of a minor, which were originally charged in concurrence with sexual intercourse between relatives, based on facts involving anal intercourse with his minor and adult daughters. The decisive legal issue was the interpretation of "intercourse" under § 173 StGB, where the court held that the statutory definition strictly requires vaginal penetration by a male organ and does not cover anal intercourse, distinguishing it from the broader scope of § 177 StGB; consequently, the erroneous inclusion of this charge constituted a legal error that necessitated the recalculation of the individual and total sentences due to the flawed sentencing factors derived from the count of multiple offenses.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 173 Abs. 1 StGB, § 173 StGB, § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Scope of "intercourse" in § 173 StGB: Exclusion of anal intercourse from the offense of sexual intercourse between relatives: Dies führt zur Aufhebung der zu den Fällen III. 2. bis III. 4. verhängten Einzelstrafen. Denn das Landgericht hat jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklichte. Der Senat schließt indes aus, dass diese drei Strafen die Strafzumessung für die erste Sexualstraftat mit einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren beeinflusst haben. Die Aufhebung der drei Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von den allein den Schuldspruch betreffenden Wertungsmängeln unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Januar 2018
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist:
- der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,
- der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,
- der Vergewaltigung sowie
- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen;
b) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen III. 2., III. 3. und III. 4. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im Übrigen - wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten, wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beischlaf zwischen Verwandten sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts stützt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen zu Fall III. 2. der Urteilsgründe drückte der Angeklagte im Sommer 2011 seine 16-jährige Tochter mit Gesicht und Bauch auf ihr Bett und setzte sich auf sie. Er fesselte mit Tesaband ihre Arme auf ihren Rücken und führte anschließend den Analverkehr bis zum Samenerguss durch. Im Fall III. 3. drückte der Angeklagte ein Tuch oder einen Wattebausch mit Chloroform oder Äther gegen die Nase seiner nunmehr 18-jährigen Tochter, um ihren Widerstand zu brechen. Anschließend vollzog er bei seiner bewusstlosen Tochter erneut den Analverkehr. Rund zwei Jahre später drückte der Angeklagte seine Tochter vor einer Wohnungstür zu Boden und führte wiederum den Analverkehr aus (Fall III. 4.).
2. Das Landgericht hat in den drei genannten Fällen neben schwerer Vergewaltigung (III. 2. und III. 3.) bzw. Vergewaltigung (III. 4.) u.a. den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten (§ 173 Abs. 1 StGB) als verwirklicht angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Begriff des "Beischlafs" setzt das Eindringen des männlichen Glieds in die Scheide voraus; nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut werden beischlafähnliche Handlungen von § 173 StGB (anders als von § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nF/§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF) nicht erfasst (siehe nur BGH, Beschluss vom 7. September 2010 - 4 StR 342/10, NStZ-RR 2010, 371; MüKoStGB/Ritscher, 3. Aufl., § 173 Rn. 9; S/S-Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 173 Rn. 3; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 173 Rn. 9). Damit unterfällt ebenso wenig wie der Oralverkehr (BGH aaO) der Analverkehr dem Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
3. Dies führt zur Aufhebung der zu den Fällen III. 2. bis III. 4. verhängten Einzelstrafen. Denn das Landgericht hat jeweils strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklichte. Der Senat schließt indes aus, dass diese drei Strafen die Strafzumessung für die erste Sexualstraftat mit einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren beeinflusst haben. Die Aufhebung der drei Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Die zugehörigen Feststellungen bleiben von den allein den Schuldspruch betreffenden Wertungsmängeln unberührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
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