Adhäsionsklage: Declaratory judgment on unquantified future damages without specified claim amount or demonstrated interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the appeals of two defendants and remanded the case in part, ordering the lower court to disregard its decision on the "beyond that" damages claims in the civil attachment (Adhäsions) section, while otherwise upholding the convictions for aggravated robbery and fraud and rejecting the third defendant's appeal. The dispute centered on the admissibility of one defendant's appeal and the procedural validity of the court's Adhäsions order, which sought to establish the defendant's liability for future, unquantified material and immaterial damages alongside a specific pain-and-suffering award. The Court held that the lower court erred by issuing a declaratory judgment on unquantified future damages without a specific claim amount, which requires a distinct declaratory interest and reasoning not present in the record, and that the procedural defect in the first defendant's appeal was cured by the timely filing of grounds, rendering the motion for reinstatement moot. The operative outcome leaves the criminal convictions and the specific pain-and-suffering award in force, but vacates the additional declaratory findings on future damages, with the defendants bearing the costs of their appeals and the related civil proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 346 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; Adhäsionsklage: Declaratory judgment on unquantified future damages without specified claim amount or demonstrated interest: Der Beschluss des Landgerichts vom 21. Dezember 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten M. wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte M. hat sein Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet. Der zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – 5 StR 164/21 Rn. 3; Beschluss vom 21. Januar 1958 – 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 21. Dezember 2022, mit dem die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 2022 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und M. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit auch „die darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche“ der Adhäsionsklägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind; insoweit wird ebenso von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten A. und M. und die Revision des Angeklagten Al. werden verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Beschwerdeführer A. und M. haben darüber hinaus die durch ihr Rechtsmittel entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten M. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten sowie den Angeklagten Al. wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gegen die Angeklagten A. und M. die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel der Angeklagten A. und M. erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie wie die Revision des Angeklagten Al. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 21. Dezember 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten M. wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte M. hat sein Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet. Der zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – 5 StR 164/21 Rn. 3; Beschluss vom 21. Januar 1958 – 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154).
2. Der gegen die Angeklagten A. und M. ergangene Adhäsionsausspruch ist rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht – über die Verurteilung der Angeklagten hinaus, als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe der Tatbeute im Fall II. 4. der Urteilsgründe an die Adhäsionsklägerin zu zahlen – nicht nur deren Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, sondern auch die weitergehenden Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
In diesem Umfang fehlt es an den Voraussetzungen eines Grundurteils. Dessen Erlass setzt nach §§ 304, 308 ZPO voraus, dass die klagende Partei einen bezifferten Anspruch geltend macht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 6 StR 333/21 Rn. 2; Beschluss vom 29. September 2020 – 3 StR 280/20 Rn. 9; jew. mwN). Die Adhäsionsklägerin hat hingegen für die ihr zukünftig aus der Tat entstehenden materiellen und immateriellen Schäden ergänzend einen Feststellungsantrag gestellt, über den allenfalls durch ein Feststellungsurteil hätte entschieden werden können. Eine entsprechende Abänderung des Adhäsionsausspruchs durch den Senat kommt nicht in Betracht. Denn den Urteilsgründen ist hinsichtlich der immateriellen Schäden nicht zu entnehmen, dass die Nebenklägerin unvorhersehbare Spätfolgen der Tat zu befürchten hätte, die nicht bereits bei der Bemessung des zu zahlenden Schmerzensgeldes berücksichtigt werden könnten (vgl. zum sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes etwa BGH, Beschluss vom 1. September 2022 – 4 StR 239/22 Rn. 3; Beschluss vom 11. Mai 2022 – 4 StR 21/22). Auch im Übrigen enthalten die Urteilsgründe keine Begründung für ein Feststellungsinteresse, wie sie unter den vorliegenden Umständen jedoch geboten gewesen wäre (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 3 StR 280/20 Rn. 10; Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19 Rn. 4). Der Senat sieht daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Adhäsionsklägerin (Adhäsionsantrag zu 2.) ebenfalls ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin
Maatsch
Scheuß
Messing
Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert.
Quentin