Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
III ZB 83/20 ECLI:DE:BGH:2023:270423BIIIZB83.20.0 KI-generiert

Recusal petition and counter-complaint against final Senate order: procedural exhaustion and party incapacity of family entities

Geschäftsnummer III ZB 83/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH), 3rd Civil Senate, rejected the defendant's petition for recusal and dismissed her counter-complaint against a prior Senate order of December 17, 2020. The dispute arose from the defendant's attempt to challenge the composition of the court and the previous procedural outcome, claiming that an unnamed "family" rather than the specific individual was the proper plaintiff. The court ruled that the recusal petition was manifestly inadmissible and abusive because the underlying proceedings were already concluded, no specific judge was identified, and no valid grounds for bias were stated. Furthermore, the counter-complaint failed because there was no legal possibility to amend the final Senate order ex post facto, and the claim that a "family" could act as a party was rejected as legally untenable since such a collective is not capable of being a party. The decision affirmed that baseless and hopeless petitions will no longer be processed, leaving the prior procedural conclusions intact.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Recusal petition and counter-complaint against final Senate order: procedural exhaustion and party incapacity of family entities: Der in den Eingaben enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.).

Schlagwörter

KI-generiert
prozessleitende Verfügungen Zivilrechtsstreitigkeit Ausstandsbegehren Sammelauftrag juristische Person Wandelungsrecht

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Das Befangenheitsgesuch der Beklagten wird verworfen.

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der in den Eingaben enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.).

2. Im Übrigen legt der Senat die Eingaben als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 aus, weil durch diesen Beschluss der Rechtszug abgeschlossen ist und sonstige Rechtsbehelfe jedenfalls verfristet sind. Die Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe und Anträge kann daher - auch im Hinblick darauf, dass eine Belastung der Beklagten mit weiteren Kosten offensichtlich nicht in ihrem Interesse liegt - nur als Gegenvorstellung aufgefasst werden.

Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - kann jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil keine Möglichkeit zur nachträglichen Abänderung des Senatsbeschlusses besteht.

Soweit geltend gemacht wird, nicht T. R. persönlich, sondern die "Familie R. " sei "Kläger", trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil die "Familie R. " als solche nicht (auch nicht partiell) parteifähig ist. Zudem ist T. R. nicht Klägerin, sondern Beklagte, und es unterliegt nicht der Disposition einer Partei, ob sie verklagt und damit Partei des Verfahrens wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Herrmann Kessen