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III ZB 82/20 ECLI:DE:BGH:2023:270423BIIIZB82.20.0 KI-generiert

Abusive post-conclusion recusal motion and party status of non-juridical family entity

Geschäftsnummer III ZB 82/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH), Third Civil Senate, rejected the defendant's motion for recusal and dismissed her subsequent motion for reconsideration of a prior Senate order, ruling that the defendant's challenges were legally unfounded. The dispute concerned procedural maneuvers where the defendant filed a recusal request after the underlying proceedings had already concluded, failed to identify a specific judge, and cited no grounds for bias, while simultaneously arguing that a family entity, rather than an individual, was the proper plaintiff. The court held that the recusal request was manifestly inadmissible and abusive due to its timing and lack of specificity, allowing the court to decide on it directly, and it dismissed the motion for reconsideration because there was no legal basis to modify the final order, reaffirming that a family group is not a juridical person capable of being a party and that an individual's status as defendant is not subject to party disposition.

Legislator-Regeste

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Abusive post-conclusion recusal motion and party status of non-juridical family entity: Der in den Schreiben vom 4. April 2023 und vom 21. April 2023 enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Drittwiderspruch Zivilrechtsstreitigkeit prozessleitende Verfügungen Rechtsstellung E-Justice

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Das Befangenheitsgesuch der Beklagten wird verworfen.

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der in den Schreiben vom 4. April 2023 und vom 21. April 2023 enthaltene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Verfahren - worauf der (damalige) Berichterstatter bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2021 hingewiesen hat - abgeschlossen, eine konkrete Person, gegen die sich der Antrag richtet, nicht bezeichnet und ein Grund, auf den die Besorgnis der Befangenheit gestützt wird, nicht genannt ist. Der Antrag stellt sich daher als rechtsmissbräuchlich dar, so dass der Senat hierüber selbst entscheiden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 m.w.N.).

2. Im Übrigen legt der Senat die Eingaben als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2020 aus, weil durch diesen Beschluss der Rechtszug abgeschlossen ist und sonstige Rechtsbehelfe jedenfalls verfristet sind. Die Aufzählung verschiedener Rechtsbehelfe und Anträge kann daher - auch im Hinblick darauf, dass eine Belastung der Beklagten mit weiteren Kosten offensichtlich nicht in ihrem Interesse liegt - nur als Gegenvorstellung aufgefasst werden.

Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - kann jedoch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil keine Möglichkeit zur nachträglichen Abänderung des Senatsbeschlusses besteht.

Soweit geltend gemacht wird, nicht T. R. persönlich, sondern die "Familie R. " sei "Kläger", trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil die "Familie R. " als solche nicht (auch nicht partiell) parteifähig ist. Zudem ist T. R. nicht Klägerin, sondern Beklagte, und es unterliegt nicht der Disposition einer Partei, ob sie verklagt und damit Partei des Verfahrens wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden.

Herrmann Kessen