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VIII ZR 72/22 ECLI:DE:BGH:2023:090523BVIIIZR72.22.1 KI-generiert

Dispute valuation in non-admission complaint proceedings based on updated litigation value versus obsolete pre-trial estimates

Geschäftsnummer VIII ZR 72/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's representative's objection (Gegenvorstellung) against the court-appointed value for the non-admission complaint proceedings, confirming that the value was correctly set at up to EUR 3 million, thereby allowing the original decision to stand. The dispute concerned the valuation of a civil lawsuit involving a monetary claim and a declaratory judgment regarding future renovation costs, where the defendant argued the value was understated based on a pre-litigation letter claiming EUR 18 million in potential costs. The court held that the pre-litigation estimate was obsolete, as the plaintiff had later set the dispute value at EUR 3.5 million in the initial complaint, a figure accepted by the defendant without objection and reaffirmed in the appellate proceedings. The legal basis for the decision was the application of § 32 Abs. 2 RVG (Legal Services Act) for the objection procedure and § 48 Abs. 1 GKG (Court Costs Act) in conjunction with § 3 ZPO (Code of Civil Procedure), which dictates that the value of a declaratory judgment is determined by the plaintiff's economic interest, which here was defined by the actual proceedings rather than outdated pre-trial estimates.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 Halbs. 1 ZPO; Dispute valuation in non-admission complaint proceedings based on updated litigation value versus obsolete pre-trial estimates: Die Wertfestsetzung beruht, soweit der Feststellungsantrag betroffen ist, auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Halbs. 1 ZPO. Hiernach ist das mit der begehrten Feststellung verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klägerin maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 191/89, juris Rn. 8; vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b).

Schlagwörter

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Streitwert Zivilurteil Kostenvoranschlag Wirtschaftlicher Wert künftige Forderung Feststellungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG
Februar 2023, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs.
§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG
1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl.
§ 48 Abs. 1 GKG
Die Wertfestsetzung beruht, soweit der Feststellungsantrag betroffen ist, auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Halbs.
§ 3 Halbs. 1 ZPO
1 GKG in Verbindung mit § 3 Halbs. 1 ZPO.

Zitierte Rechtsprechung

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III ZR 284/14
April 2016 - III ZR 284/14, juris Rn.
VII ZR 191/89
Oktober 1989 - VII ZR 191/89, juris Rn.
VIII ZB 27/90
November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b).
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Volltext

Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2023 Gegenvorstellung gegen den durch den vorbezeichneten Senatsbeschluss für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 3 Mio. € festgesetzten Wert erhoben. Der Beklagtenvertreter macht geltend, der Feststellungsantrag zu 2, den die Klägerin zusätzlich zu dem Zahlungsantrag zu 1 gestellt habe, sei deutlich höher zu bewerten, als es in der Wertfestsetzung auf insgesamt 3 Mio. € zum Ausdruck komme.

Zur Begründung verweist er auf das mehrere Jahre vor Prozessbeginn verfasste Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 3. August 2011, das die Klägerin in zweiter Instanz nach Verkündung des Berufungsurteils überreicht hat. Die Klägerin hat der Beklagten in dem vorgenannten Schreiben mitgeteilt, sie gehe "nach vorläufiger Schätzung" von Sanierungskosten in Höhe von rund 18 Mio. € aus.

II. 1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Wertes der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 21. Februar 2023, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - III ZR 284/14, juris Rn. 1 mwN).

2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Wertes des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, da dieser mit bis zu 3 Mio. € zutreffend bemessen ist.

Die Wertfestsetzung beruht, soweit der Feststellungsantrag betroffen ist, auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Halbs. 1 ZPO. Hiernach ist das mit der begehrten Feststellung verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klägerin maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 191/89, juris Rn. 8; vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b).

Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung ist dabei jedoch nicht auf das vorprozessuale Schreiben der Klägerin vom 3. August 2011 an die Beklagte abzustellen, denn dieses ist überholt. Bei Einleitung des Rechtsstreits hat die Klägerin ihre vorläufige Schätzung der künftig entstehenden Sanierungskosten ersichtlich erneuert. In der Klageschrift vom 23. Dezember 2016 hat sie den Gesamtstreitwert - unter Einschluss des Zahlungsantrags - vorläufig mit 3,5 Mio. € angegeben. Hiergegen hat die Beklagte - trotz des an sie gerichteten vorprozessualen Schreibens vom 3. August 2011 - Einwände nicht erhoben.

Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2021 die Höhe des Streitwerts mit den Parteien erörtert. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Prozessbevollmächtigten beider Parteien erklärt, es bestünden keine Bedenken, den Streitwert auf bis zu 3 Mio. € festzusetzen. Dementsprechend ist das Berufungsgericht verfahren.

Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung den Wert ihrer Beschwer - unter Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - mit bis zu 3 Mio. € angegeben. Beanstandungen sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weder von der Beklagten noch von ihrem Prozessbevollmächtigten erhoben worden. In Anbetracht dessen sieht der Senat keinen Anlass, von der Wertfestsetzung in seinem Beschluss vom 21. Februar 2023 abzuweichen.

Dr. Bünger

Kosziol

Dr. Liebert

Wiegand

Dr. Böhm