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5 StR 85/19 ECLI:DE:BGH:2019:220519B5STR85.19.0 KI-generiert

Befangenheit: Disqualification of judges not triggered by commissioning further investigative steps without informing defense

Geschäftsnummer 5 StR 85/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant's revision, upholding the Landgericht Chemnitz's conviction and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and necessary expenses of the ancillary plaintiffs. The dispute concerned a potential conflict of interest (Befangenheit) where the presiding judge and reporter commissioned further investigative steps—including inquiries to a witness's ophthalmologist and school—without prior notification to the defense counsel. The court held that such procedural actions did not constitute a ground for disqualification; specifically, the Fifth Criminal Senate explicitly overruled its earlier 2009 decision which had suggested otherwise, establishing that the commissioning of additional investigative measures without informing the defense does not inherently bias the judges.

Legislator-Regeste

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Befangenheit: Disqualification of judges not triggered by commissioning further investigative steps without informing defense: Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schlagwörter

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Eröffnung des Entscheids prozessleitende Verfügungen Einwendungen Interessenkollision richterliche Unparteilichkeit Revisionsgründe

Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 235/09
Juli 2009 - 5 StR 235/09, NStZ 2010, 53 entgegensteht, hält der Senat daran nicht fest.
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Volltext

Strafverfahren: Befangenheit wegen der Beauftragung weiterer Ermittlungshandlungen ohne vorherige Information der Verteidigung

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Strafkammervorsitzende und die Berichterstatterin weitere Ermittlungshandlungen ohne vorherige Information der Verteidigung in Auftrag gegeben haben (Nachfrage bei der Augenärztin der Zeugin, bei ihrer Schule und bei ), waren sie hierzu berechtigt. Entsprechende Aufträge können eine Befangenheit nicht begründen. Soweit dem das obiter dictum aus seinem Beschluss vom 21. Juli 2009 - 5 StR 235/09, NStZ 2010, 53 entgegensteht, hält der Senat daran nicht fest.

Mutzbauer

Sander

Schneider

Mosbacher

Köhler