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I ZA 4/23 ECLI:DE:BGH:2023:020523BIZA4.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of non-acceptance complaint due to unmet statutory minimum threshold and expired legal aid deadline

Geschäftsnummer I ZA 4/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (I Civil Senate) rejected the applicant’s motion for legal aid and its application for reinstatement of the missed deadline, thereby leaving the adverse judgment of the Higher Regional Court of Hamm in force. The case involved an application for legal aid to pursue a complaint against the non-acceptance of leave for appeal in a civil dispute, where the applicant, a limited liability company, failed to comply with procedural requirements. The court held the legal aid application inadmissible because it was filed outside the one-month statutory deadline for lodging the appeal, and it substantively lacked merit because the amount in dispute did not meet the mandatory €20,000 minimum threshold required for such a complaint. Furthermore, the request for reinstatement was denied on the basis that the party was at fault for failing to submit a complete legal aid application using the prescribed forms within the limitation period, citing § 233 ZPO regarding the absence of fault and § 114(1) ZPO regarding the lack of a prospect of success.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 116 Nr. 2 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Inadmissibility of non-acceptance complaint due to unmet statutory minimum threshold and expired legal aid deadline: b) Außerdem fehlt es an einer Darlegung seitens der Antragstellerin - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -, dass die Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO erfüllt sind. Danach kann einer juristischen Person Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist unentgeltliche Rechtspflege Bewerbung Verfahrensbeschränkungen Zivilrechtsstreitigkeit Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2021 wird abgelehnt.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbenannte Urteil wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig.

a) Der Antrag ist verfristet. Prozesskostenhilfeanträge sind innerhalb der für das Rechtsmittel geltenden Frist einzureichen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZA 8/18, ZIP 2019, 1486 [juris Rn. 4]). Aufgrund der Zustellung des Berufungsurteils an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 23. August 2021 lief die einmonatige Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) am 23. September 2021 ab. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 5. Oktober 2022 ging erst mit der Aktenübersendung am 1. März 2023 bei dem Bundesgerichtshof ein.

b) Außerdem fehlt es an einer Darlegung seitens der Antragstellerin - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -, dass die Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO erfüllt sind. Danach kann einer juristischen Person Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2. Darüber hinaus bietet die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO festgesetzte Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht ist. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt lediglich 7.318,50 €.

3. Der Antragstellerin kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt werden.

a) Dabei kann offenbleiben, ob der Wiedereinsetzungsantrag bereits unzulässig ist. Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Einen Antrag auf Zulassung der Revision hat die Antragstellerin jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt.

b) Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. Nach § 233 ZPO kann einer Partei nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn sie an der Fristversäumung kein Verschulden trifft. Dies ist jedoch nicht der Fall. Reicht eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren nicht unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist ein, war sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten (BGH, ZIP 2019, 1486 [juris Rn. 4] mwN).

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Pohl

Schmaltz

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