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5 StR 89/23 ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR89.23.0 KI-generiert

Anhörungsrüge rejected: no obligation to address every evidentiary objection or file an Inbegriffsrüge in dismissal order

Geschäftsnummer 5 StR 89/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendant's complaint of non-hearing against the Senate's decision of May 9, 2023, upholding the prior dismissal of the appeal and ordering the defendant to bear the costs. The dispute centered on whether the appellate senate failed to adequately address the defendant's arguments, particularly regarding evidentiary assessments and procedural objections, in its order rejecting the appeal. The court held that the senate was not required to address every individual point raised in the appeal because no admissible "Inbegriffsrüge" (combined procedural objection) had been filed, and the Office of the Federal Public Prosecutor had provided sufficient reasoning on evidentiary challenges; relying on § 349 para. 2 Code of Criminal Procedure, the court confirmed that it is constitutionally permissible for a dismissal order to lack detailed reasoning. The cost allocation followed from the corresponding application of § 465 para. 1 Code of Criminal Procedure.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Anhörungsrüge rejected: no obligation to address every evidentiary objection or file an Inbegriffsrüge in dismissal order: Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu allen mit der Revision erhobenen Beanstandungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Eine als Verfahrensrüge zulässige Inbegriffsrüge ist nicht erhoben worden, zu den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – verfassungsrechtlich unbedenklich – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Beweisverhandlung Strafanzeige formelle Verfahrenseinstellung Angemessenheitsentscheidung substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu allen mit der Revision erhobenen Beanstandungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Eine als Verfahrensrüge zulässige Inbegriffsrüge ist nicht erhoben worden, zu den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – verfassungsrechtlich unbedenklich – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen