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4 StR 3/23 ECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR3.23.0 KI-generiert

Statute of limitations for property damage in ideal concurrence with burglary and consideration of expired offenses in sentencing

Geschäftsnummer 4 StR 3/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, amending the lower court's conviction to reflect that the statute of limitations had expired for two counts of property damage committed in ideal concurrence with burglary, thereby removing those specific charges from the judgment while upholding the remaining convictions for six counts of aggravated residential burglary and the total sentence of four years and six months. The dispute centered on whether the five-year limitation period under § 78(3) No. 4 StGB for the property damage offenses (§ 303 StGB) had lapsed before the filing of the public prosecution or the issuance of the arrest warrant, which the court determined it had, rendering those counts time-barred despite their procedural linkage to the non-expired burglary charges. The decision applied the doctrine that limitation periods are calculated separately for each legal violation in cases of ideal concurrence (§ 78c StGB), and confirmed that expired offenses may still be considered as aggravating factors during sentencing (§ 46 StGB), allowing the original penalty to stand unchanged despite the correction of the liability description.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 303 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB, § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Statute of limitations for property damage in ideal concurrence with burglary and consideration of expired offenses in sentencing: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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Straftaten gegen das Vermögen Verjährungsfrist Strafzumessung Einreichungszeitpunkt schwerer Fall Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 619/15
Statute of limitations for tateinheitlich charged document forgery and requisite factual findings on tax calculation bases for tax evasion convictions
1 StR 503/08
Oktober 2008 ‒ 1 StR 503/08, NStZ-RR 2009, 43).
2 StR 581/91
März 1992 – 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs.
5 StR 423/19
November 2019 – 5 StR 423/19, juris Rn.
2 StR 441/07
Oktober 2007 – 2 StR 441/07, juris Rn.
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Volltext

Verfolgungsverjährung bei Sachbeschädigungstat

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. September 2022 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls blieb, sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

Die Verjährungsfrist für § 303 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Tatzeit: 4. Dezember 2014) die Erhebung der öffentlichen Klage (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB) am 22. Juni 2022 und im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tatzeit: 12. November 2015 bis zum 15. November 2015) der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen vom 10. Mai 2022 (§ 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB), so dass diese Verstöße verjährt sind. Dass die Sachbeschädigungstaten jeweils in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall II. 1.) bzw. mit Wohnungseinbruchdiebstahl (Fall II. 2.) stehen, ist für die Beurteilung insoweit ohne Bedeutung. Denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2016 ‒ 1 StR 619/15, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. Oktober 2008 ‒ 1 StR 503/08, NStZ-RR 2009, 43).

3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs haben die in den Fällen II. 1. und 2. festgesetzten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verfolgungsverjährung der Sachbeschädigungstaten geringere Einzelstrafen verhängt hätte. Dem steht hier nicht entgegen, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten neben dem den Strafrahmen begründenden (versuchten) Wohnungseinbruchdiebstahl auch die tateinheitlich verwirklichte Sachbeschädigung berücksichtigt hat. Denn die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1992 – 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Beschluss vom 12. November 2019 – 5 StR 423/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 5. Oktober 2007 – 2 StR 441/07, juris Rn. 5).

4. Darüber hinaus hat der Senat die rechtliche Bezeichnung der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 1. November 2011 festgestellten Taten in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe entsprechend neu gefasst (§ 260 Abs. 4 S. 2 StPO).

5. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Übrigen keine Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Quentin

Scheuß

Messing

Momsen-Pflanz

Dietsch