Reversal of appeal for lack of procedural fact-finding on recess suspensions and failure to justify evidence via comprehensive documentation of monitored communications
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appeals of all defendants as unfounded against the Stuttgart Higher Regional Court's judgment of October 6, 2016, thereby upholding the original conviction and ordering each defendant to bear the costs of their respective appeals. The dispute centered on procedural violations alleged in the appeal, specifically regarding the calculation of recess periods due to illness of the presiding judge and a defendant, and the adequacy of the trial record's documentation of evidence. The court held that the procedural objections were either inadmissible or unfounded, noting that the recess period was continuously suspended from June 20 to July 19, 2016, and preserved by the resumption of proceedings on August 9, 2016. Substantively, the court reaffirmed the doctrine that judicial reasoning must explain the assessment of significant evidence (Beweiswürdigung) rather than providing a comprehensive, verbatim, or detailed content-based documentation of all evidence (Beweisdokumentation), particularly rejecting the necessity to quote monitored communications such as chats or emails in full or in detailed summaries in the judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 229 StPO; Reversal of appeal for lack of procedural fact-finding on recess suspensions and failure to justify evidence via comprehensive documentation of monitored communications: The dispute centered on procedural violations alleged in the appeal, specifically regarding the calculation of recess periods due to illness of the presiding judge and a defendant, and the adequacy of the trial record's documentation of evidence. The court held that the procedural objections were either inadmissible or unfounded, noting that the recess period was continuously suspended from June 20 to July 19, 2016, and preserved by the resumption of proceedings on August 9, 2016. Substantively, the court reaffirmed the doctrine that judicial reasoning must explain the assessment of significant evidence (Beweiswürdigung) rather than providing a comprehensive, verbatim, or detailed content-based documentation of all evidence (Beweisdokumentation), particularly rejecting the necessity to quote monitored communications such as chats or emails in full or in detailed summaries in the judgment.
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KI-generiertCited as the basis for dismissing the revisions as unfounded because the review did not reveal any legal error to the detriment of the defendants.
Volltext
Strafverfahren: Beweiswürdigung und Beweisdokumentation
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen vorzutragen. Dazu ist es erforderlich aber auch ausreichend, dass die Verfahrenstatsachen so mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund der Revisionsbegründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (allgemeine Meinung, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 344 Rn. 21 mwN). Das Erfordernis, sämtliche auch nur im zeitlichen Zusammenhang mit dem Rügevorbringen stehenden Verfahrensvorgänge vorzutragen, ergibt sich daraus nicht. Es war deshalb hier mit Blick auf die Rüge der Verletzung des § 229 StPO nicht erforderlich, eine den Angeklagten F. betreffende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, weil sich dessen Erkrankung angesichts der bereits vorher bestehenden und auch weiter andauernden Erkrankung des Vorsitzenden auf die Hemmung der Unterbrechungsfrist nicht auswirken konnte. Es kommt für die Prüfung des Verfahrensmangels auch nicht auf die Vorlage diverser Aufenthaltsbestätigungen und Bescheinigungen von Krankenhäusern an, weil - wie der Generalbundesanwalt selbst zutreffend in seiner Antragsschrift ausführt - die Erkrankungen des Vorsitzenden und des Angeklagten S. sowie ihre Dauer nicht in Zweifel stehen. Die Bedeutung des genauen Inhalts dieser Urkunden für die revisionsrechtliche Überprüfung des Rügevorbringens erschließt sich deshalb hier nicht. Die von den Angeklagten E. , F. und S. jeweils erhobenen Rügen sind aber aus den weiteren in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässig (Revisionsbegründungen für die Angeklagten E. und S. ) bzw. jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Unterbrechungsfrist durch die Erkrankung des Vorsitzenden und die sich daran unmittelbar anschließende des Angeklagten S. durchgehend vom 20. Juni 2016 bis einschließlich zum 19. Juli 2016 gehemmt war und durch die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 9. August 2016 gewahrt wurde.
Die Abfassung der Urteilsgründe gibt - erneut - Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Inhalt der überwachten Kommunikation (Chats, E-Mails, Protokolle von Telefon- und Innenraumgesprächen) wörtlich (hier UA S. 72 bis 74, 100 bis 103, 105 bis 109, 113, 115, 120 bis 121, 123 bis 146, 148 bis 150, 152 bis 174, 176 bis 177, 179 bis 180, 183 bis 185, 187, 189 bis 196, 199, 201, 203 bis 205 und 207 bis 210) oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 179/15, juris Rn. 4 mwN; s. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Straf-sachen, 29. Aufl., Rn. 350 mwN). Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Feststellung - und sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so unwesentlich, wie etwa hier die Studienleistungen des Angeklagten E. oder das Datum der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an den Angeklagten F. - einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar (Meyer-Goßner/Appl aaO, Rn. 350 mwN).
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