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4 StR 184/20 ECLI:DE:BGH:2020:020620B4STR184.20.0 KI-generiert

Retroactive application of amended disclosure-assistance sentencing rules to pre-amendment burglary offenses in revision proceedings

Geschäftsnummer 4 StR 184/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) allowed the defendant’s revision in part, vacating the individual sentence for aggravated residential burglary and the aggregate sentence, and remanded the case to the Landgericht Münster for retrial on sentencing, while rejecting the remainder of the appeal which upheld the convictions for aggravated robbery and residential burglary and the confiscation order. The dispute centered on whether a statutory amendment enacted after the first-instance verdict, which added § 244 Abs. 4 StGB to the catalog of offenses eligible for reduced sentences via "Aufklärungshilfe" (disclosure assistance) under § 46b StGB, could benefit the defendant during the appeal process. Applying the principle that favorable substantive legal changes applicable in the revision stage are governed by § 2 Abs. 3 StGB i.v.m. § 354a StPO, the court held that the amendment to § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO shifted the sentencing framework for the burglary charge, necessitating a new sentencing assessment that could result in a lower individual penalty, thereby invalidating the previously calculated aggregate sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 46b Abs. 3 StGB, § 244 Abs. 4 StGB, § 46b Abs. 1 Satz 3 StGB, § 100a Abs. 2 StPO; Retroactive application of amended disclosure-assistance sentencing rules to pre-amendment burglary offenses in revision proceedings: The dispute centered on whether a statutory amendment enacted after the first-instance verdict, which added § 244 Abs. 4 StGB to the catalog of offenses eligible for reduced sentences via "Aufklärungshilfe" (disclosure assistance) under § 46b StGB, could benefit the defendant during the appeal process. Applying the principle that favorable substantive legal changes applicable in the revision stage are governed by § 2 Abs. 3 StGB i.v.m. § 354a StPO, the court held that the amendment to § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO shifted the sentencing framework for the burglary charge, necessitating a new sentencing assessment that could result in a lower individual penalty, thereby invalidating the previously calculated aggregate sentence.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Revisionsverfahren schwerer Fall E-Justice Raub Straftaten gegen das Vermögen
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the procedural basis for upholding the factual findings and the remainder of the judgment not affected by the partial vacation.

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Volltext

Gesetzesänderung nach erstinstanzlicher Verurteilung: Wohnungseinbruchsdiebstahl als Gegenstand einer Aufklärungshilfe; Verschiebung des Strafrahmens; Urteilsaufhebung durch das Revisionsgericht

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 29. November 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) im Strafausspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

1. Die Schuldsprüche und die Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Einziehungsentscheidung kann bestehen bleiben. Zwar hat sich die Strafkammer bei der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73c StGB in Bezug auf Fall II. 2. der Urteilsgründe nicht auf den Wert der erbeuteten Gegenstände, sondern auf den bei einem Hehler erzielten und nun nicht mehr vorhandenen Veräußerungserlös abgestellt, obgleich das Gesetz eine Einziehung des Werts von Surrogaten nicht vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 2 StR 117/18, NStZ 2018, 654). Der Angeklagte ist hierdurch aber nicht beschwert, denn der Wert der Diebesbeute überstieg den Erlös aus deren Weiterverkauf bei weitem.

2. Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe können dagegen nicht bestehen bleiben.

a) Das Landgericht hat auf der Grundlage der im Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB verneint. Zwar hat der Angeklagte bereits am 15. Februar 2019 und damit noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 46b Abs. 3 StGB) den Mitangeklagten G. als weiteren Beteiligten an dem von ihm begangenen schweren Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB (Fall II. 2. der Urteilsgründe) benannt und damit eine Aufklärungshilfe geleistet (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB), doch war § 244 Abs. 4 StGB im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils noch nicht im Tatkatalog des von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Bezug genommenen § 100a Abs. 2 StPO in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) enthalten. Dass § 244 Abs. 4 StGB eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe androht und deshalb als Anlasstat für eine Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB in Betracht kommt, ändert daran nichts.

b) Die im Fall II. 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe war gleichwohl aufzuheben, weil aufgrund der zum 13. Dezember 2019 erfolgten Änderung von § 100a Abs. 2 Nr. 1j StPO (BGBl. I S. 2121) nunmehr auch der Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Abs. 4 StGB Gegenstand einer Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB sein kann. Diese nach dem erstinstanzlichen Urteil erfolgte, für den Angeklagten günstige Änderung des materiellen Rechts, zu dem auch das Sanktionenrecht zählt (vgl. dazu Knauer/Kudlich in MünchKommStPO, § 345a Rn. 3 mwN), kommt ihm gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO auch noch im Revisionsverfahren zugute. Da damit eine Verschiebung des Strafrahmens des § 244 Abs. 4 StGB gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB möglich wird, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in einem zweiten Rechtsgang zu einer noch niedrigeren Einzelstrafe verurteilt wird. Damit verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage.

Sost-Scheible

Quentin

Bartel

Sturm

Rommel