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EnVR 49/15 ECLI:DE:BGH:2017:081117BENVR49.15.0 KI-generiert

Energy regulatory appeal: cost allocation and procedural nullity upon voluntary withdrawal of appeal

Geschäftsnummer EnVR 49/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Cartel Senate of the Federal Court of Justice ordered the dismissal of the appeal and second-instance proceedings with the status of never having been pending, declaring the prior lower court decision void, and assigned all costs of both proceedings to the appellant while fixing the subject matter value at €5,849,000. The dispute arose in an energy sector administrative proceeding where the appellant voluntarily withdrew its appeal in agreement with the respondent, seeking to terminate the litigation regarding an energy regulatory matter. The court applied § 90 of the Energy Industry Act (EnWG) to assign costs to the appellant, reasoning that by withdrawing the appeal, the appellant assumed the position of the losing party, and cited established case law supporting the procedural consequence that a withdrawal renders the proceedings as if they had not been filed, while ordering the reimbursement of the respondent's extrajudicial expenses based on principles of fairness.

Legislator-Regeste

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Energy regulatory appeal: cost allocation and procedural nullity upon voluntary withdrawal of appeal: Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gem. § 90 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2).

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Kostenersatz hängiges Verfahren Rücknahme der Verwaltungsverfügung Streitgegenstand strafrechtlicher Rücktritt
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Volltext

Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Kostenentscheidung nach Rücknahme der Beschwerde

[TENOR]

1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 2015, Az. VI-3 Kart 113/13 ist wirkungslos.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.849.000 € festgesetzt.

[GRUENDE]

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren gem. § 90 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin anzuordnen (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2).

In Übereinstimmung mit der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts wird der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 5.849.000 € festgesetzt.

Limperg

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