Inadequate consideration of excessive procedural duration as a determining factor in criminal sentencing.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Revision overturned the sentencing portion of a lower court's judgment and remanded the case for renewed sentencing, upholding the original conviction for aggravated bodily injury and other offenses. The defendant had challenged the sentencing calculation, arguing that the trial court failed to properly account for an excessively long procedural duration. The appellate court found a legal error in the sentencing phase because the trial court had only referenced the time elapsed since the offense to reduce the need for punishment, without assigning independent weight to the undue delay as a determining sentencing factor under Section 267(3) Sentence 1 of the Code of Criminal Procedure. The court clarified that an above-average procedural duration must be considered during the sentencing calculation itself, distinct from the time gap between the act and the judgment, and that this oversight could have resulted in a more favorable sentence for the defendant, even though the compensation for the rights-violating delay regarding the suspension of the sentence remained unaffected.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; Inadequate consideration of excessive procedural duration as a determining factor in criminal sentencing: Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafzumessung: Berücksichtigung einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. August 2016 im Strafausspruch aufhoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit unter Freisprechung im Übrigen wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer Schusswaffe, vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten lediglich berücksichtigt, dass „die Tat zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung rund 5 Jahre zurücklag“. Dies lässt besorgen, dass es der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung beigemessen hat. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 46 Rn. 57, 57a) und eines gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, StV 2009, 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 157/08, juris Rn. 7; Senat, Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 344/14, juris Rn. 49).
Trotz der an sich maßvollen Strafe kann der Senat nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler günstig auf die Strafbemessung ausgewirkt hätte. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 23). Ergänzende Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen dürfen, sind möglich.
Unberührt von der Entscheidung des Senats bleibt der Ausspruch des Landgerichts zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138; Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 641/12, juris Rn. 6).
Krehl
Eschelbach
Bartel
RiBGH Schmidt istan der Unterschriftsleistunggehindert.
Grube
Krehl