Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 535/22 ECLI:DE:BGH:2023:060623B5STR535.22.0 KI-generiert

Scope of reasoning required for dismissing a criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO in response to an Anhörungsrüge

Geschäftsnummer 5 StR 535/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's motion for a hearing (*Anhörungsrüge*) and ordered the defendant to bear the costs. The dispute concerned the defendant's challenge to a prior senate decision rejecting a revision (appeal) in a criminal matter, arguing that the court failed to address specific procedural objections and evidentiary assessments in its reasoning. The court ruled that the motion failed because the senate neither relied on evidence to which the defendant had not been heard nor ignored relevant submissions; the court emphasized that under § 349 Abs. 2 StPO, a dismissal order does not require a detailed justification or a point-by-point response to every raised objection, provided the prosecution's application contained sufficient arguments. Consequently, the earlier decision rejecting the revision remains in force.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Scope of reasoning required for dismissing a criminal revision under § 349 Abs. 2 StPO in response to an Anhörungsrüge: Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen Stellung zu beziehen. Zu den erhobenen Verfahrensrügen und den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).

Schlagwörter

KI-generiert
Revision in Strafsachen Verfahrensrügen Beweisverfügungen Strafverfolgung Kognitionsbefugnis Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf seine Kosten verworfen.

[GRUENDE]

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.

Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision erhobenen Beanstandungen Stellung zu beziehen. Zu den erhobenen Verfahrensrügen und den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – auch aus verfassungsrechtlicher Sicht – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen