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VII ZR 139/22 ECLI:DE:BGH:2023:240523BVIIZR139.22.0 KI-generiert

Admissibility of hearing-denial complaint challenging non-admission of appeal for lack of new independent right-to-be-heard violation

Geschäftsnummer VII ZR 139/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The defendant's *Anhörungsrüge* (complaint of hearing denial) was dismissed, leaving the prior order dismissing the non-allowance complaint in force, with the defendant bearing the costs. The dispute concerned a procedural objection under § 321a ZPO against a BGH decision that had previously rejected the defendant's appeal for non-admission to the second instance, where the defendant argued that the court violated the right to be heard under Article 103(1) of the Basic Law by failing to consider their arguments. The court held that the complaint was inadmissible because it did not demonstrate a new, independent violation of the right to be heard by the BGH itself, noting that the court had already fully examined the arguments on the merits but rejected them for legal reasons; the court further relied on § 544(6) ZPO to decline providing a detailed point-by-point explanation, as parties are not entitled to have every individual point of their submissions explicitly addressed in the reasons for a decision.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Admissibility of hearing-denial complaint challenging non-admission of appeal for lack of new independent right-to-be-heard violation: Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen neues rechtliches Vorbringen Verletzung von Parteirechten Anfechtung von Zwischenentscheiden ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 28. April 2023 hat keinen Erfolg.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).

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