Social insurance contribution withholding: Double evaluation of withheld amount as aggravating sentencing factor prohibited
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially overturned a Leipzig Regional Court sentencing, quashing the individual sentences for 48 cases of withholding and misappropriating labor remuneration and the total custodial sentence, while affirming the convictions and sentences for 35 cases of tax evasion and the order for forfeiture of criminal proceeds. The defendant, a company owner, had failed to remit employee and employer social insurance contributions totaling approximately 908,311 euros and unpaid wage tax for "black" employees between 2008 and 2014, leading to an initial total sentence of two years and nine months. The appellate court found that while the lower court could properly consider the additional withholding of employer contributions as an aggravating factor increasing the scope of culpability, it violated the prohibition on double valuation (Doppelverwertungsverbot) under § 46 Abs. 3 StGB by separately and additionally treating the high monetary amount of the withheld contributions as a distinct aggravating circumstance, thereby using the same sentencing ground twice to increase the penalty. Consequently, the case was remanded for retrial to recalculate the sentences for the labor remuneration offenses and the aggregate sentence without this legal error.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 266a Abs. 1 StGB, § 266a Abs. 2 StGB; Social insurance contribution withholding: Double evaluation of withheld amount as aggravating sentencing factor prohibited: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen und Steuerhinterziehung in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.079.522 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Strafzumessung: Doppelverwertungsverbot bei strafschärfender Berücksichtigung der Höhe vorenthaltener Beiträge zur Sozialversicherung
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. Juni 2019 aufgehoben im Ausspruch über
a) die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 48 der Urteilsgründe und
b) die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 48 Fällen und Steuerhinterziehung in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.079.522 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts meldete der Angeklagte im Zeitraum von April 2008 bis September 2014 in 48 Fällen für in seiner Firma R. beschäftigte Schwarzarbeiter Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 908.311,46 Euro nicht an und führte diese Beiträge auch nicht ab. Zudem meldete er bei den Finanzbehörden im Zeitraum von August 2010 bis September 2014 in 35 Fällen die Lohnsteuer für von ihm „schwarz“ beschäftigte Arbeitnehmer nicht an und verkürzte dadurch Lohnsteuer im Umfang von 162.285,70 Euro und Solidaritätszuschlag in Höhe von 8.925,64 Euro.
2. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Ausspruchs über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 48 der Urteilsgründe sowie bezüglich der Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.
a) Der Schuldspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung stand. Er beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Auch die Strafzumessung in den Fällen der Steuerhinterziehung sowie der Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz sind rechtsfehlerfrei.
b) Demgegenüber hat der Strafausspruch in den Fällen 1 bis 48 der Urteilsgründe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) keinen Bestand.
Zwar durfte das Landgericht - ohne dass darin ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB läge - berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund der Tathandlungen den Einzugsstellen nicht nur Arbeitnehmerbeiträge (§ 266a Abs. 1 StGB), sondern auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 266a Abs. 2 StGB) vorenthalten hat. Denn dieser Umstand erhöhte den Erfolgsunwert und damit den Schuldumfang der Taten (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 1 StR 111/10, wistra 2010, 408 Rn. 6), der maßgeblicher Zumessungsgrund ist (vgl. Saliger in SSW-StGB, 4. Aufl., § 266a Rn. 32). Indem es aber den sich aus der Höhe der den Einzugsstellen vorenthaltenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ergebenden Schuldumfang im Rahmen der Strafzumessung daneben auch noch gesondert zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, hat es rechtsfehlerhaft denselben Strafzumessungsgrund doppelt strafschärfend herangezogen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler in den Fällen 1 bis 48 der Urteilsgründe niedrigere Einzelstrafen verhängt hätte; diese sind daher aufzuheben.
c) Im Hinblick auf die Aufhebung eines Großteils der Einzelstrafen einschließlich der Einsatzstrafe kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Demgegenüber sind die für die Fälle der Steuerhinterziehung verhängten Einzelstrafen von dem Rechtsfehler nicht betroffen.
d) Einer Aufhebung von Feststellungen bei dem hier allein vorliegenden Wertungsfehler bedarf es nicht. Das neue Tatgericht kann zur Strafzumessung in den von der Urteilsaufhebung erfassten Teilen ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Raum
Jäger
Bellay
Hohoff
Pernice