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IV ZR 168/22 ECLI:DE:BGH:2023:250523BIVZR168.22.0 KI-generiert

Limitation of § 66 GKG objection procedure to cost assessment defects: no review of underlying judgment

Geschäftsnummer IV ZR 168/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH), acting through a single judge, dismissed the debtor's objection to the court fees assessment of 532 EUR, upholding the fee calculation and leaving the debtor's costs from the prior proceedings in force. The dispute concerned an objection to a bill for costs issued following the rejection of the debtor's complaint against the non-admission of his appeal and the subsequent dismissal of his motion for reconsideration, with the debtor challenging both the underlying merits decision and the resulting fee liability. The court held that objections under § 66(1) sentence 1 GKG are strictly limited to defects in the cost assessment itself and do not permit a substantive review of the underlying judicial decision or its constitutionality; applying § 66(8) GKG, the objection procedure was determined to be free of court fees, and no costs were awarded for the objection process.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 66 Abs. 8 GKG; Limitation of § 66 GKG objection procedure to cost assessment defects: no review of underlying judgment: Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZR 105/22, juris Rn. 3 m.w.N.), hat keinen Erfolg.

Schlagwörter

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Kostenfestsetzung Kognitionsbeschränkung materielle Mängel Verfahrensrügen beschränkte Haftung materielle Überprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG
Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß §§ 1 Abs.
§ 3 Abs. 2 GKG
1242 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 34 Abs.
§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG
2 GKG in Verbindung mit der Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).
§ 66 Abs. 8 GKG
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Zitierte Rechtsprechung

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I ZR 105/22
März 2023 - I ZR 105/22, juris Rn.
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Volltext

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 19. April 2023 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 29. März 2023 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers (im Folgenden: Schuldner) verworfen und ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Beschluss vom 24. April 2023 hat der Senat die Gegenvorstellung des Schuldners zurückgewiesen.

Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 19. April 2023 hat der Schuldner mit Schreiben vom 26. April 2023 Erinnerung eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2023 - I ZR 105/22, juris Rn. 3 m.w.N.), hat keinen Erfolg.

Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 9. März 2023 aaO Rn. 4 m.w.N.).

Der Schuldner wendet sich nur gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich und die zugrunde liegende Entscheidung im Senatsbeschluss vom 29. März 2023. Diese Einwände sind im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Kostenrechts rügt der Schuldner - zu Recht - nicht. Der Kostenansatz vom 19. April 2023 ist nicht zu beanstanden. Infolge der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nach dem durch den Senatsbeschluss vom 29. März 2023 festgesetzten Wert von 9.331,62 € eine 2,0-Gebühr in Höhe von 532 € angefallen (Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Gebührentabelle der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG).

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Harsdorf-Gebhardt