Scope of denial of hearing: duty to provide service copies and exclusion of effective legal protection claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's complaint of denial of hearing (Anhörungsrüge) against the Senate's judgment of January 26, 2023, with costs awarded against the plaintiff, leaving the lower court's decision in force. The dispute concerned a procedural challenge to whether the plaintiff violated the defendant's right to be heard by failing to provide necessary copies for the service of an amended complaint, and whether the trial court had erred in requiring the submission of these copies despite the original filing being returned. The court held that no violation of the constitutional right to be heard (Art. 103 (1) GG) occurred because the plaintiff had been negligent in failing to promptly provide the required service copies, and that claims regarding the right to effective legal protection (Art. 2 (1), 19 (4), 20 (3) GG) fall outside the statutory scope of a complaint of denial of hearing under § 321a ZPO; consequently, the obligation to cooperate with the court's efficient administration of justice, guided by § 133 ZPO, prevailed over the plaintiff's arguments.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 133 ZPO, § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 20 Abs. 3 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Scope of denial of hearing: duty to provide service copies and exclusion of effective legal protection claims: Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, ist eine solche Rüge vom Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 4] = WRP 2008, 956; Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 [juris Rn. 22], jeweils mwN). Im Übrigen liegt eine solche Verletzung auch nicht vor.
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Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 26. Januar 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
1. Ohne Erfolg bringt die Klägerin vor, der Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet, nach dem das Landgericht die Zustellung der am 30. Dezember 2013 eingereichten Klageschrift vom 4. Oktober 2013 durch Fehlbehandlung verzögert habe, weil es auf die wegen Nichtbetreibens weggelegte Klageschrift vom 15. Dezember 2012 nicht mehr angekommen sei. Der Senat hat das Vorliegen einer fehlerhaften Sachbehandlung durch das Landgericht verneint und ausgeführt, dass es schon zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beklagten auch der Zustellung der ursprünglichen Klageschrift bedurfte (BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 56/19, GRUR 2023, 332 [juris Rn. 51] = WRP 2023, 452 - HEITEC III). Soweit die Klägerin geltend macht, nicht die Klageschrift vom 4. Oktober 2013, sondern der begleitende Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 habe das Aktenzeichen der ursprünglichen Klage getragen, verkennt sie, dass sie den Zusammenhang zur ursprünglichen Klageschrift gerade durch diesen die Einreichung der neuen Klageschrift begleitenden Schriftsatz hergestellt hat.
2. Mit dem von der Klägerin als übergangen gerügten Vortrag, nach dem sie nicht gehalten gewesen sei, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung der Klageschrift hinzuwirken, hat sich der Senat ebenfalls befasst, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet, weil die Klägerin bei der Bereitstellung der erforderlichen Abschriften unsorgfältig gehandelt hat (BGH, GRUR 2023, 332 [juris Rn. 52] - HEITEC III).
3. Der Senat hat sich auch mit dem als übergangen gerügten Vorbringen der Klägerin befasst, dass die Anforderung des Originals der Klageschrift vom 15. Dezember 2012 jedenfalls deshalb gegenstandslos gewesen sei, weil dem Landgericht das Original der Klageschrift bereits vorgelegen habe und es sich bei § 133 ZPO, der die Einreichung zuzustellender Abschriften regele, um eine Sollvorschrift handele. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass die Möglichkeit der Herstellung von Abschriften durch das Landgericht nichts daran ändert, dass es - auch mit Blick auf § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO - Sache eines angemessen sorgfältigen Klägers ist, durch Bereitstellung der erforderlichen Abschriften zur zügigen Durchsetzung seiner mit der zuzustellenden Klage geltend gemachten Rechte beizutragen (BGH, GRUR 2023, 332 [juris Rn. 52] - HEITEC III).
4. Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe ihr Verfahrensgrundrecht auf Gewährleistung effektiven Rechtschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt, ist eine solche Rüge vom Anwendungsbereich der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 [juris Rn. 4] = WRP 2008, 956; Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, NJW 2016, 3035 [juris Rn. 22], jeweils mwN). Im Übrigen liegt eine solche Verletzung auch nicht vor.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.
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