Exclusion of confiscation of proceeds value after defendant's waiver of seized cash
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal upheld the conviction and aggregate prison sentence but reversed the lower court’s order for confiscation of the value of proceeds, ruling that the defendant's effective waiver of 96,900 Euro in seized cash extinguished the payment claim against him, thereby precluding further confiscation under § 73c sentence 1 StGB. In a criminal appeal against a judgment for armed drug trafficking, violations of the Medicines Act, Weapons Act, and Explosives Act, the defendant challenged the imposition of confiscation despite having waived the physical return of the seized funds. The court held that a valid waiver eliminates the legal basis for substituting the value of the proceeds, making the confiscation legally impermissible, and applied § 354 sentence 1 StPO to nullify the specific confiscation order while dismissing the remainder of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO; Exclusion of confiscation of proceeds value after defendant's waiver of seized cash: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Vergehen nach dem Arzneimittelgesetz, dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Januar 2023 wird im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Vergehen nach dem Arzneimittelgesetz, dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme der Strafkammer, dass trotz des Verzichts des Angeklagten auf die Herausgabe des bei ihm sichergestellten und auf ein Konto der Landeshauptkasse eingezahlten Bargelds von 96.900 Euro gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des von ihr – zutreffend ermittelten – Betrages von 94.660,58 Euro angeordnet werden könne, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Durch die wirksame Verzichtserklärung des Angeklagten ist ein Zahlungsanspruch gegen ihn in voller Höhe erloschen. Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2023 – 1 StR 406/22, Rn. 3 f.; vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21, Rn. 4 f.; vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, Rn. 33). Der Senat hat die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen lassen.
Sander
Feilcke
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi