Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 173/23 ECLI:DE:BGH:2023:300523B6STR173.23.0 KI-generiert

Scope of "danger to the public" for psychiatric detention (§ 63 StGB) where risk targets a single individual

Geschäftsnummer 6 StR 173/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Court of Criminal Sixth Senate partially granted the defendant's appeal, modifying the conviction to solely "especially serious rape" under § 177(8) no. 1 StGB by removing the duplicative tateinheitliche (concurrence) finding for basic rape, and remanding the case to a different chamber of the Landgericht Frankfurt (Oder) for renewed proceedings specifically regarding the issue of detention in a psychiatric hospital under § 63 StGB, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a defendant who repeatedly forced sexual acts on a victim in their shared apartment using a knife, where the trial court had sentenced him to four years and three months but declined to order psychiatric confinement on the ground that he did not pose a danger to the general public, merely to a potential future partner. The appellate court held that the trial court erred in interpreting "danger to the general public" as requiring a threat to an unidentifiable multitude or large group, clarifying that foreseeable serious offenses directed at a limited circle or a single individual satisfy the statutory requirement, and noted that the prohibition against worsening the defendant's position through the new proceedings does not apply to the imposition of § 63 StGB confinement when only the defendant filed the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 63 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 52 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB; Scope of "danger to the public" for psychiatric detention (§ 63 StGB) where risk targets a single individual: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Von seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgesehen. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat den aus Ziffer 1. a) der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils im Hinblick auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Schlagwörter

KI-generiert
psychiatrische Unterbringung schwere Sexualdelikte Gemeingefahr Strafzumessung Haftgrund strafrechtliche Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. November 2022

a) dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, und

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Von seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es abgesehen. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat den aus Ziffer 1. a) der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO und führt zur Aufhebung des Urteils im Hinblick auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Angeklagte die Geschädigte in der gemeinsamen Wohnung jeweils unter Vorhalt von Messern wiederholt zum Beischlaf und ähnlichen sexuellen Handlungen. Angesichts des engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhangs hat das Landgericht darin zu Recht nur eine Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB gesehen und das Geschehen ausweislich der Urteilsgründe zutreffend als eine besonders schwere Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB bewertet. Für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB ist daneben kein Raum (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 110, 155 mwN). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.

2. Das Landgericht hat seine Entscheidung, von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) abzusehen, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Im Anschluss an die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, das Risiko der bei dem Angeklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung würde sich „am ehesten in einem möglichen partnerschaftlichen Beziehungskontext realisieren“, hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es vorliegend an einer Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit fehle. Dabei übersieht es indes, dass die Allgemeinheit nicht nur dann gefährdet wird, wenn sich ein Täter wahllos Opfer sucht und eine große Anzahl noch nicht näher individualisierter Personen betroffen ist. Vielmehr genügt es, wenn zukünftige erhebliche Taten allein für einen begrenzten Personenkreis oder sogar nur für eine Einzelperson – als Teil der Allgemeinheit – zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 – 6 StR 151/20; Beschluss vom 17. September 2013 – 1 StR 372/13, NStZ-RR 2014, 28, 29; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 63 Rn. 19 mwN).

3. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Auch mit Blick darauf, dass ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht das Verbot der Schlechterstellung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das neue Tatgericht nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 3 StR 154/20 Rn 15).

Sander

Feilcke

Fritsche

von Schmettau

Arnoldi