Failure of mandatory counsel to file revision grounds due to health: "obvious deficiency" under Art. 6 ECHR mandates appointment of new defense counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) remanded the case to the Lower Regional Court of Essen to appoint a new mandatory defense counsel, effectively granting the defense’s implicit position that the previous counsel’s failure to act required remedial measures. The dispute arose after the assigned mandatory defense counsel failed to file reasoned grounds for an appeal in cassation within the statutory deadline and failed to request the appellate court’s decision after the Lower Regional Court rejected the appeal as inadmissible, citing the counsel’s severe health impairments as the cause. Relying on the European Court of Human Rights’ interpretation of Article 6(3)(c) ECHR, which mandates "positive measures" by authorities to address "obvious deficiencies" in defense, the court determined that the state must ensure effective legal representation by swiftly ordering the appointment of a substitute counsel.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 346 Abs. 2 StPO, § 346 Abs. 1 StPO; Failure of mandatory counsel to file revision grounds due to health: "obvious deficiency" under Art. 6 ECHR mandates appointment of new defense counsel: Der Senat stellt die Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Fristen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 2017 und zur Anbringung des Rechtsbehelfs nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2018 zurück.
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KI-generiertVolltext
Strafverfahren: „Offenkundiger Mangel“ der Verteidigung bei unterlassener Rechtsmittelbegründung durch den Pflichtverteidiger
[TENOR]
Die Sache wird zur weiteren Veranlassung, insbesondere zur Bestellung eines anderen Verteidigers, an das Landgericht Essen zurückgegeben.
[GRUENDE]
Der Senat stellt die Entscheidung über die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Fristen zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 2017 und zur Anbringung des Rechtsbehelfs nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. Februar 2018 zurück.
Die Sache ist zur Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers an das Landgericht zurückzugeben. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10. Oktober 2002 - Az.: 38830/97 - liegt hier ein „offenkundiger Mangel“ der Verteidigung vor. Der bisher im Verfahren tätige Pflichtverteidiger hat nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, NJW 1983, 2762, 2765), die Revision des Angeklagten form- und fristgerecht begründet und auch nicht rechtzeitig auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen, nachdem das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel durch Beschluss der Strafkammer vom 1. Februar 2018 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war. Grund hierfür waren die während des Verfahrens aufgetretenen und vom bisherigen Pflichtverteidiger in mehreren Schriftsätzen näher dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In dieser Situation verlangt Art. 6 Abs. 3c MRK nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (aaO) „positive Maßnahmen seitens der zuständigen Behörden“, um diesem Zustand abzuhelfen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2016 - 2 StR 265/15, StraFo 2016, 382, und vom 18. Januar 2018 - 4 StR 610/17). Dies wird das Landgericht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 141 Rn. 6, 6a mwN) mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung durch Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers zu veranlassen haben. Der bisherige Verteidiger hat sich mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin